§§ 1 - 5a Teil 1 Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse
§ 1 Aufgaben der Gemeindekasse
(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 91 der Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören
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die Annahme der Einnahmen und die Leistung der Ausgaben, |
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die Verwaltung der Kassenmittel, |
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die Verwahrung von Wertgegenständen, |
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die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege. |
2Der Gemeindekasse obliegt außerdem die Mahnung und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren und Nebenforderungen (Zinsen, Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt oder nicht eine andere Stelle damit beauftragt ist. 3Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihr die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen übertragen hat.
(2) Der Gemeindekasse können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Mit den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sollen nur Beschäftigte der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten.
§ 2 Fremde Kassengeschäfte
(1) 1Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Absatz 1 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt oder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister angeordnet ist. 2Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn dies im Interesse der Gemeinde liegt und gewährleistet ist, dass die fremden Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitgeprüft werden können.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erledigung fremder Kassengeschäfte entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 3 Zahlstellen
1Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 übertragen werden. 2§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen.
§ 4 Handvorschüsse, Einnahmekassen und Zahlungen mit Hilfe von Automaten
(1) 1Zur Leistung von geringfügigen Zahlungen oder als Wechselgeld können einzelnen Dienststellen oder einzelnen Beschäftigten Handvorschüsse in bar, mittels Geldkarte oder bargeldlos über ein Girokonto gewährt werden. 2Wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird, ist über die Handvorschüsse halbjährlich abzurechnen. 3Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsmäßige Verwaltung der Handvorschüsse zu treffen.
(2) 1Für die Annahme von Zahlungen können Einnahmekassen (Geldannahmestellen) errichtet werden. 2Für Einnahmekassen gelten die Regelungen für Handvorschüsse entsprechend.
(3) Wenn Zahlungen mit Hilfe von Automaten angenommen oder geleistet werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass
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sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann, |
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für die Sicherheit der Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist, |
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Datenverarbeitungssysteme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Mittel nicht unbefugt benutzt werden können und |
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die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Gegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können. |
(2) 1Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. 2Buchhalterinnen oder Buchhalter und Kassiererinnen oder Kassierer dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption oder Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.
(3) 1Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks sollen von zwei Beschäftigten unterzeichnet werden. 2Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch Signaturen ersetzt werden.
(4) 1Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. 2Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.
§ 5a Automatisierte Verfahren
(1) 1Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sicher gestellt werden, dass
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geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden, |
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die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden, |
3. |
nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Daten wann und von wem eingegeben oder verändert worden sind, |
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in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann, |
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die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können, |
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die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind, |