Rz. 1

Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG).

 

Rz. 2

Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, 13a bis 13cd oder § 13d ErbStG (sog. Verschonungsregelungen) werden i. d. R. direkt bei dem jeweiligen Vermögen geprüft und ggf. zum Ansatz gebracht; sie sind also innerhalb des Veranlagungsschemas Bestandteil der Ermittlung des Vermögensanfalls. Die direkt auf die Person des Erwerbers abzielenden persönlichen Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG werden hingegen erst nach Berechnung der Bereicherung berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i. V. m. R E 10.1 Abs. 1 ErbStR).

 

Rz. 3

Aus der gesetzlichen Bezeichnung "besonderer Versorgungsfreibetrag" könnte auf den ersten Blick geschlossen werden, dass der Freibetrag nur auf Versorgungsbezüge oder Erwerbe, die der Versorgung dienen sollen, anzuwenden ist. Die Versorgungsfreibeträge sind aber ganz "normale" Freibeträge, die bei einem Erwerb von Todes wegen zur Anwendung kommen können.

Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG

 

Rz. 4

Der besondere Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG wird nur bei Erwerben von Todes wegen nach § 3 ErbStG gewährt. Sein Anwendungsbereich kann nicht über die Bestimmung des § 1 Abs. 2 ErbStG auf Erwerbe unter Lebenden ausgedehnt werden (BFH vom 25.11.1992, BStBl II 1993, 238). Der BFH beschränkt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Erwerbe aus Anlass des Todes des anderen Ehegatten oder Lebenspartners i. S. d. LPartG. Infolgedessen kann der Versorgungsfreibetrag nicht beim Erwerb eines Ehegatten bei Aufhebung der vom anderen Ehegatten errichteten Familienstiftung gewährt werden. Ausnahmsweise kann er aber bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (Abfindung für Erbverzicht) steuerbaren Erwerb gewährt werden (R E 1.1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 ErbStR). Diese Regelung beruht auf einer Entscheidung des FG Nürnberg (vom 12.09.1989, EFG 1990, 65). Danach kann § 17 Abs. 1 ErbStG angewendet werden, wenn ein Ehegatte als Abfindung für seinen Erbverzicht ein Leibrentenstammrecht erwirbt, das bis zum Tod des anderen Ehegatten aufschiebend bedingt ist (s. auch § 1 ErbStG Rn. 24).

 

Rz. 5

Der Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 ErbStG wird dem überlebenden Ehegatten gewährt. Da zwischen Lebenspartnern in gleicher Weise Unterhaltsverpflichtungen wie unter Ehegatten bestehen, erhält seit dem JStG 2010 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Seit dem 01.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr begründet werden ("Eheöffnungsgesetz" vom 20.07.2017, BGBl I 2017, 2787; s. auch § 16 ErbStG Rn. 9). Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seitdem der Weg in eine "normale" Ehe offen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird jedoch eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt (§ 20a LPartG), bleibt sie bestehen. Insoweit ist die Formulierung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG noch aktuell.

Nach § 17 Abs. 2 ErbStG erhalten auch Kinder des Verstorbenen einen nach Alter des Kindes gestaffelten Versorgungsfreibetrag.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?