Rz. 1

Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht.

 

Rz. 2

Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dies ist insb. dann der Fall,

  • wenn das errichtete Gebäude nur ein sog. Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist ("Nur vorübergehender Zweck" nach § 95 BGB, bspw. bei Tankstellengebäuden, die von den Mineralölgesellschaften auf ihnen nicht gehörenden Grundstücken errichtet werden) oder
  • dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem BGB ergeben.

    Auch wenn der Nutzungsberechtigte wirtschaftliches Eigentum i. S. v. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO am Gebäude hat, handelt es sich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden.

 

Rz. 3

Im Urteil vom 21.12.1978 (BStBl II 1979, 466) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass ein dem Gesellschafter einer KG gehörendes Grundstück nicht allein dadurch wirtschaftliches Eigentum der KG wird, dass sie es für ihr Unternehmen nutzt, Betriebsgebäude darauf errichtet und die Lasten dafür trägt. Solange keine eindeutigen Vereinbarungen vorliegen, nach denen der Gesellschafter als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer in seiner Verfügungsmacht über die Gebäude beschränkt ist, können auch die Gebäude nicht als selbstständige wirtschaftliche Einheit (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) der KG als wirtschaftlicher Eigentümerin zugerechnet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?