Rz. 1

Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für diese vorzunehmende Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG (Bewertungszeitpunkt) der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich, soweit das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nichts davon Abweichendes bestimmt (Stichtagsprinzip; noch genauer: Zeitpunktsprinzip). Der Entstehungszeitpunkt (Besteuerungszeitpunkt) der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird durch § 9 ErbStG festgelegt. Dies ist z. B. bei Erwerben von Todes wegen der Tod des Erblassers (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Kernaussage des § 11 ErbStG wird in einigen Vorschriften wiederholt und damit (klarstellend) bestätigt, so z. B. in § 12 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 ErbStG. Eine von § 11 ErbStG abweichende Bestimmung enthält § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG. Die in die nach § 14 ErbStG vorzunehmende Zusammenrechnung einzubeziehenden Vorerwerbe sind mit ihrem "früheren" Wert anzusetzen.

 

Rz. 2

Maßgebend ist somit allein die Bereicherung am Stichtag, die nach den tatsächlichen Verhältnissen und grds. auch Wertverhältnissen zu diesem Stichtag zu ermitteln ist. Spätere – bereits in der Vermögenssphäre des Erwerbers – eintretende Wertveränderungen können demnach nicht berücksichtigt werden. Dies bedeutet z. B., dass an der Börse notierte Aktien (zwingend) mit ihrem zum Todestag des Erblassers geltenden Kurswert anzusetzen sind, auch wenn dieser nach dem maßgebenden Stichtag erheblich sinken sollte; die Regelung des § 11 ErbStG ist eindeutig. Wertaufhellende Erkenntnisse sind jedoch u. E. zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?