Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 267
Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich immer zulässig, bedarf aber gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Beurkundungspflichtig sind demnach sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft. Ist durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag die Veräußerung ausgeschlossen, tritt an deren Stelle das Recht zum Austritt aus wichtigem Grund. Denkbar ist jedoch auch, dass im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf § 15 Abs. 5 GmbHG eine Vinkulierungsklausel vorgesehen ist. Ist danach die Veräußerung an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft, ist es Sache des Geschäftsführers, die Zustimmung der Gesellschaft zu erklären.
Rz. 268
Übertragen auf Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 bedeutet dies, dass die GmbH-Satzung eine Vinkulierungsklausel dergestalt enthalten muss, dass Verfügungen nur innerhalb des privilegierten Adressatenkreises erfolgen dürfen.
Rz. 269
Handelt es sich bei den Kapitalgesellschaftsanteilen um Anteile an einer AG (bzw. KgaA, sofern es sich nicht um die Beteiligung des Komplementärs handelt), so kommt der Vorwegabschlag nach Auffassung der Finanzverwaltung in R E 13a.20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ErbStR nicht in Betracht, da das Aktienrecht keine Verfügungsbeschränkungen in der Satzung zulasse. Dem ist allerdings nicht zu folgen, denn bei Namensaktien ist durchaus eine Verfügungsbeschränkung möglich.
Rz. 270
Aktien sind zwar grundsätzlich frei übertragbar. Davon ausgenommen sind vinkulierte Namensaktien, die gem. § 68 Abs. 2 AktG auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können. Hintergrund dieser Möglichkeit ist in erster Linie der Schutz vor Überfremdung (vor familienfremdem Einfluss oder vor einem Aufkauf von Aktien durch Wettbewerber), eine Fixierung der Beteiligungsverhältnisse (etwa Verhinderung der Mehrheitsposition eines Mitaktionärs) und Kontrolle des Aktionärskreises (etwa aufgrund von berufsrechtlichen Beschränkungen bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern). Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist der Vorstand (§ 68 Abs. 2 Satz 2 AktG). Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots. Solange die Zustimmung weder erteilt noch verweigert wurde, ist die Übertragung von vinkulierten Aktien schwebend unwirksam. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft bleibt allerdings wirksam; bei einem Kaufvertrag kommen Gewährleistungsansprüche (insb. Schadensersatz) des Käufers in Betracht.
Rz. 271
Die Satzung kann auch nähere Regelungen über die Vinkulierung vorsehen, etwa
- Regelungen, wonach bestimmte Übertragungen keiner Zustimmung bedürfen (etwa innerhalb eines Familienstamms);
- Regelungen, wonach nicht der Vorstand, sondern der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist;
- Regelungen darüber, aus welchen Gründen die Zustimmung verweigert werden darf (etwa Familienfremdheit, Tätigkeit in Konkurrenzunternehmen, Ausländereigenschaft).
Rz. 272
Für Übertragungen unter Lebenden (inkl. der vorweggenommenen Erbfolge) kann bei Namensaktien folglich eine Vinkulierung vorgenommen werden und es können somit entgegen der Verwaltungsauffassung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 Nr. 2 ErbStG erfüllt werden (gl. A. Wachter in F/P/W, § 13a Rn. 659).
Rz. 273
vorläufig frei