Rz. 215

Der verwendete Begriff der Schulden in § 13b Abs. 4 Nr. 5 wird nicht näher definiert, so dass auf § 103 BewG zurückzugreifen ist (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 147). Zu den abzugsfähigen Schulden zählen (R E 13b.23 Abs. 4 S. 2 ErbStR):

  • alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht dagegen sonstige Abzüge, z. B. Rechnungsabgrenzungsposten; wegen der Behandlung von Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung (R E 13b.29 ErbStR),
  • Rückstellungen, auch wenn für sie ein ertragsteuerliches Passivierungsverbot besteht,
  • Sachleistungsverpflichtungen, soweit sie bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen abzugsfähig sind
 

Rz. 216

Schulden mindern uneingeschränkt den Bestand an Finanzmitteln, anders als bei den anderen Arten des Verwaltungsvermögens. Es sind jedoch vorrangig die Schulden mit dem Deckungsvermögen zu verrechnen, wie sich § 13b Abs. 3 ErbStG entnehmen lässt. Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung sind somit nur die verbleibenden Schulden mit den Finanzmitteln zu saldieren (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 147). Darlehensverpflichtungen gegenüber Gesellschaftern sind abzugsfähig, soweit es sich aus ertragsteuerlicher Sicht um Fremdkapital handelt, so dass der Einordnung auf den Kapitalkonten eine besondere Bedeutung zukommt. Werden Verbindlichkeiten nicht verzinst und durch Verbindlichkeiten reduziert, handelt es sich dabei regelmäßig um Bestandteile des Eigenkapitals und nicht um Verbindlichkeiten (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 147). Hingegen können Rechnungsabgrenzungsposten nicht abgezogen werden (vgl. R E 13b.23 Abs. 4 S. 2 ErbStR). Für die Ermittlung der Finanzmittel kommt es nämlich auf die Vermögenssubstanz, nicht jedoch auf die ertragsteuerliche Ermittlung des richtigen Gewinns in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen an. Im Ergebnis bedeutet das, dass Vorauszahlungen auf Verbindlichkeiten ein erbschaftsteuerliches Risiko darstellen (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 147).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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