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§ 37 Abs. 1 ErbStG regelt den Anwendungszeitpunkt des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. So wurden zunächst die Änderungen aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) als anzuwenden auf Besteuerungszeitpunkte (s. § 9 Rn. 1) nach dem 31.12.2008 (Tag vor Inkrafttreten des ErbStRG) erklärt. Das mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (WaBeschG vom 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) geänderte Recht ist grds. auf Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2009 anzuwenden.

Für die Frage, welches Recht gilt, ist bei Erwerben von Todes wegen auf den Todestag und bei Schenkungen auf den Schenkungszeitpunkt abzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?