Rz. 1

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (§ 180 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Abgrenzung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken bestimmt sich nach der tatsächlichen Zumutbarkeit der bestimmungsgemäßen Gebäudenutzung zum Bewertungsstichtag.

Grundstücke im Zustand der Bebauung erfahren eine eigene Bewertung nach § 196 BewG.

 

Rz. 2

Bebaute Grundstücke erfordern zunächst ein vorhandenes Gebäude. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen:

  • wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

So stellen bspw. Wohngebäude, Fabrikhallen, Lagerhallen, Scheunen (dazu RFH vom 07.11.1940, RStBl 1941, 206) unstreitig Gebäude in diesem Sinne dar.

In einem umfangreichen Erlass hat die FinVerw insb. zur Abgrenzung eines Gebäudes von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). In Anlage 1 des BVO-Abgrenzungserlasses werden in einer alphabetischen Übersicht zahlreiche Einzelfälle aufgelistet. Bei diesen wird – auch unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung – entschieden, ob es sich um ein Gebäude oder um eine BVO handelt, z. B.:

  • Auto-Waschboxen = Gebäude.
  • Blockheizkraftwerk, das der Wärmegewinnung und Wasserversorgung eines Gebäudes dient = Gebäude.
  • Container bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden oder bei individueller Zweckbestimmtheit zur dauernden Nutzung, z. B. Büro-, Wohn-, Hotelcontainer = Gebäude (BFH vom 25.04.1996, BStBl II 1996, 613).
  • Container ohne feste Verbindung mit dem Grund und Boden, z. B. Baustellencontainer = BVO (BFH vom 18.06.1986, BStBl II 1986, 787).
  • Garagen (Fertiggaragen mit vorgefertigter Bodenplatte oder Tiefgaragen) = Gebäude.
  • Kraftfahrzeug-Tower mit selbsttragender Stahl-Glas-Konstruktion = Gebäude.
  • Musterhäuser = Gebäude (BFH vom 23.09.2008, BStBl II 2009, 986).
  • Ställe = Gebäude.
  • Windkraftanlagen (Türme) = Gebäude (BFH vom 25.01.2012, BStBl II 2012, 403).

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Kommentierung zu § 176 BewG (s. § 176 BewG Rn. 19 ff.).

 

Rz. 3

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?