Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Ausgewählter Literaturhinweis:
Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413.
Rz. 446
Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung.
Der Trust kann durch Rechtsgeschäft oder durch Gesetz entstehen. Er ist ein Rechtsverhältnis ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei dem einer Person bestimmte Güter übertragen werden, die diese für Dritte oder einen allgemeinen Zweck verwalten soll. Der Trust stellt damit ein Dreiecksverhältnis dar: Der Gründer des Trusts (Donor; auch Settlor genannt; vgl. § 7 Rn. 642) überträgt durch Geschäft unter Lebenden oder von Todes wegen Bestandteile seines Vermögens auf einen Vermögensverwalter, den sog. Trustee. Dieser wird voll berechtigter Eigentümer des Trustvermögens, er ist passiv- und aktivlegitimiert. Bei der Nutzung und Verwendung ist der Trustee entsprechend den Vorgaben des Gründers beschränkt. Deshalb darf er von dem Trustvermögen nur zu bestimmten Zwecken und im Interesse der Trustbegünstigten Gebrauch machen.
Rz. 447
Deutschland hat das Haager Übereinkommen über das auf den Trust anwendbare Recht und seine Anerkennung von 1985 nicht ratifiziert. Somit werden Trusts nicht anerkannt. Eine Trust-Errichtung in einem Testament ist unwirksam, da der deutsche Erblasser nur die Gestaltungsmittel des deutschen Erbrechts verwenden darf. Der Trust wird deshalb nach § 2084 BGB umgedeutet, sei es in die Erbeinsetzung eines Treuhänders, in die Anordnung von Dauertestamentsvollstreckung oder von Vor- und Nacherbfolge (s. hierzu zuletzt Wienbracke, ZEV 2007, 413 (417) mit Gestaltungsvorschlägen). Wird ein Trust unter Lebenden errichtet, so ist dieser wirksam und wird auch in Deutschland anerkannt, wenn er in einem Staat errichtet wird, dessen Rechtsform den Trust zulässt, und ihm allein solche Vermögensmassen zugewendet werden, die sich in einem Staat befinden, der ebenfalls den Trust zulässt bzw. anerkennt. So kann z. B. in den Niederlanden befindliches Vermögen in einen in Großbritannien errichteten Trust eingebracht werden.