Rz. 453

Im Unterschied zur bedingten Erbeneinsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG (Beispiel: Das Testament sieht vor, dass die Erbeinsetzung bzw. die Stellung als Vermächtnisnehmer mit Bestehen der Meisterprüfung erfolgt.) sind die im 2. Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG genannten Fälle der Bedingung solche, dass ein Dritter (s. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG: "jemand") aufgrund eines Bedingungseintritts einen Vermögensvorteil bekommt. Dies sind Fälle, in denen jemand nur dann einen Erwerb von Todes wegen erhält, wenn er die vom Erblasser gesetzte Bedingung erfüllt und dies bei einem Dritten zu einer Bereicherung führt. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG regelt die Steuerpflicht ebendieses Dritten.

 

Rz. 454

Aus der Zusammenschau von § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ergibt sich die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen einer aufschiebenden und einer auflösenden Bedingung.

  • Bei einer Auflage unter einer auflösenden Bedingung wird der Erwerb wegen § 5 BewG als unbedingter Erwerb angesehen.
  • Bei einer Auflage unter einer aufschiebenden Bedingung (bspw. die Auflage, einen Gegenstand erst bei Bestehen der Meisterprüfung zu erhalten) entsteht die Auflage erst rechtswirksam mit Eintritt der Bedingung (s. BFH vom 05.04.1989, BFH/NV 1990, 506). Der Vollzug schiebt sich daher bis zum Bedingungseintritt hinaus. Wird die Auflage vom Auflagenbeschwerten allerdings vor Bedingungseintritt vollzogen, so steht der Besteuerung der formal noch fehlende Bedingungseintritt nicht entgegen (dazu auch s. § 9 Rn. 32 ff.).

In der weiteren Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vermittelt bei § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG der Erbe (bzw. der Vermächtnisnehmer) den Bedingungseintritt, kraft dessen ein Dritter bereichert wird.

 

Rz. 455

Hinweis: Unter einer echten Bedingung – und nur diese löst den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG aus – sind ungewisse Ereignisse zu verstehen. Demgegenüber sind sog. Rechtsbedingungen (z. B. wird ein wirksamer Vertragsabschluss vom Erreichen der Volljährigkeit eines Vertragspartners abhängig gemacht) keine ungewissen Ereignisse, sondern gesetzliche Voraussetzungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge