Rz. 5

Ausschließlich per notariellen Vertrag kann die Gütergemeinschaft (= Gesamthandsgemeinschaft) vereinbart werden (s. Mai, BWNotZ 2003, 55), bei der vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen und während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Besitz beider Ehegatten wird (Gesamtgut, s. § 1416 BGB). Dementsprechend können beide Ehegatten darüber auch nur gemeinsam verfügen – soweit der Ehevertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften Eheleute grundsätzlich gemeinsam, die Schulden werden Gesamtgutsverbindlichkeiten (s. § 1437 BGB). Im Falle der Beendigung des Güterstands, z. B. auf Grund der Auflösung der Ehe, wird das Gesamtgut zwischen den Ehegatten aufgeteilt (s. § 1476 BGB).

 

Rz. 6

Neben dem Gesamtgut ist dennoch auch Sondervermögen eines Ehepartners möglich. In dieses Sondergut fallen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können – z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche, Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (s. § 1092 BGB). Jeder Ehegatte verwaltet insoweit sein Sondergut selbständig, jedoch für Rechnung des Gesamtguts (s. § 1417 BGB).

 

Rz. 7

Ergänzend kann auch sog. Vorbehaltsgut eines Ehepartners vorhanden sein, das gleichfalls nur diesem zuzurechnen ist. Es entsteht durch:

 

Rz. 8

Werden Erwerbe von Todes wegen und unentgeltliche Zuwendungen nicht zum Vorbehaltsgut bestimmt und damit automatisch Gesamtgut, kann bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamtguts grundsätzlich die Rückerstattung des Werts dieser von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Gegenstände verlangt werden (s. § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei bestimmt sich der Wert nach dem Zeitpunkt der Einbringung.

Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft entstehen typischerweise die folgenden fünf Sondervermögen:

 

Rz. 9

Wird die Ehe aufgrund des Ablebens eines der Ehegatten beendet, fallen dessen hälftiger Anteil am Gesamtgut, sein Vorbehaltsgut und ggf. sein Sondergut in den Nachlass.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?