Rz. 471

Nicht durch Gesetz geregelt sind die Fälle, dass ein Außenstehender die Abfindungsleistung erbringt (ausführlich dazu s. Weinmann in W/M, § 3 Rn. 212 sowie Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 112). Einhellige Auffassung besteht in der Ablehnung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, da hier gerade das Bindeglied (Erblasser-Erbe) fehlt.

 

Rz. 472

Nach richtiger Auffassung ist zu prüfen, ob der Dritte im Verhältnis zum profitierenden Erben eine freigebige Zuwendung (s. § 7 Abs. 1 ErbStG) tätigen wollte. Das aus der Einkommensteuer dafür verwendete Schlagwort bei Drittzuwendungen heißt bekanntlich "abgekürzter Zahlungsweg". Folgt man dieser Auffassung, kann ein Abzug beim Erben gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Betracht kommen (so auch Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 232). Die noch nachzutragende Begründung hierfür wäre "Drittaufwand im Erbschaftsteuerrecht".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?