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§ 1 Abs. 2 ErbStG zeigt die vom Gesetzgeber angewandte Gesetzestechnik auf. Danach sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen auch auf Schenkungen unter Lebenden und diese auch auf Zweckzuwendungen anzuwenden. Damit wird zum einen der Gesetzeswortlaut entlastet (s. Viskorf in V/S/W, § 1 Rn. 50), zum anderen wird aber auch klargestellt, dass die steuerpflichtigen Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1–3 ErbStG in ihren Rechtsfolgewirkungen weitestgehend (nämlich soweit nichts anderes bestimmt ist) gleichgestellt sind (Gleichstellungsgebot). Einzelheiten s. § 1 Rn. 19 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?