Rz. 9

Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entstehungszeitpunkte vorsah, bestimmt Abs. 2 den Vorrang des ErbStG-DDR zur Prüfung des Stichtagsprinzips des – aufgehobenen – Abs. 1.

Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). § 34 ErbStG-DDR sah eine entsprechende Möglichkeit vor. Als Entstehungszeitpunkt für beide Fälle bestimmt Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 den Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung.

 

Rz. 10–11

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?