Rz. 3

Für die Bewertung ausländischen BV gelten die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG. Auch für das ausländische BV ist eine Bewertung zum gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG in § 31 BewG vorgegeben, allerdings nur mit einem Verweis auf den Ersten Teil des BewG, der die §§ 1 bis 16 BewG umfasst. § 31 BewG enthält für die Bewertung ausländischen BV also keine Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 95 bis 109 und 199 ff. BewG. Im Hinblick auf den gleichen Bewertungsmaßstab (gemeiner Wert) wird teilweise vertreten, dass die Regelungen über das vereinfachte Ertragswertverfahren auch auf ausländisches BV angewendet werden können (vgl. R B 199.1 Abs. 2 und R B 199.2 Satz 2 ErbStR; Kreutziger in K/S/S, § 31 BewG Rz. 10; a. A. aufgrund des Wortlauts Hofmann in V/S/W, § 31 BewG Rz. 2 m. w. N.). Soweit eine analoge Anwendung der §§ 199 ff. BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren) ausgeschlossen wird, soll in Anlehnung an § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG eine anerkannte allgemein übliche Wertermittlungsmethode für die Bewertung der ausländischen BV angewendet werden können (vgl. Hofmann in V/S/W, § 31 BewG Rz. 3). Europarechtlich erscheint es nicht unproblematisch, dass für inländisches und ausländisches BV zwar der gleiche Wertmaßstab (gemeiner Wert), aber nicht die gleichen Vorschriften für die Wertermittlung bestehen (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 109 BewG Rz. 28 und 64). Würde das zu einer höheren Bewertung von BV aus einem anderen EU-Staat gegenüber inländischem BV führen, dürfte eine unionsrechtlich unzulässige Benachteiligung (Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV, vgl. EuGH vom 17.01.2008, C-256/06, DStRE 2008, 174) vorliegen. Solange die FinVerw aber die entsprechende Anwendung der §§ 199 ff. BewG vertritt (vgl. R B 199.1 Abs. 2 und R B 199.2 Satz 2 ErbStR), dürfte der Meinungsstreit für die Unternehmensbewertung keine praktische Bedeutung haben. Bedeutung könnte die Frage hingegen bei der separaten Bewertung von Betriebsgrundstücken nach § 99 BewG haben. Denn in diesen Fällen werden typischerweise keine vergleichbaren Daten vorliegen, die eine Anwendung der im BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren ermöglichen (wie z. B. Bodenrichtwerte und Liegenschaftszinsen). Typischerweise wird dadurch aber auch nicht die Darlegung einer Benachteiligung durch die Wertermittlung möglich sein.

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