Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 265
Grundsätzlich kann das Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des jungen Verwaltungsvermögens) durch alle Schulden gemindert werden. Jedoch ordnet § 13b Abs. 8 S. 2 ErbStG ein Verrechnungsverbot für wirtschaftlich nicht belastende Schulden an, diese können nicht mit Verwaltungsvermögen saldiert werden.
Rz. 266
Was unter dem Begriff der wirtschaftlich nicht belastenden Schulden zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Es können jedoch die Grundsätze über die wirtschaftliche Belastung der Erben mit Erblasserschulden i. V. m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG herangezogen werden, so dass insbesondere Verbindlichkeiten ausscheiden, deren Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist oder bei denen ein Missbrauchsverdacht besteht. Nach der Gesetzesbegründung ist das der Fall, wenn eine bilanziell überschuldete Gesellschaft nur deshalb nicht Insolvenz beantragen muss, weil der Gläubiger den Rangrücktritt erklärt hat (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 295; s. a. Geck, ZEV 2018, 178 (181)). An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse, zum Zeitpunkt des Stichtags, angenommen werden kann, dass der Gläubiger die Forderung nicht geltend macht (BFH vom 28.10.2015, ZEV 2016, 213 (214)).
Rz. 267
Die Finanzverwaltung nennt in R E 13b.28 Abs. 2 S. 2 ErbStG 2019 beispielhaft den Rangrücktritt zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht oder den Erwerb einer überschuldeten Gesellschaft durch eine Unternehmensgruppe und die Forderung durch eine nahestehende Person. Hauptsächlich beziehen sich die Fälle eines Rangrücktritts auf das Verhältnis von Gesellschafter zu Gesellschaft und zwischen verbundenen Unternehmen. Hierbei ist § 13b Abs. 9 Sätze 3 und 5 ErbStG zu beachten, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Hat eine rangrücktrittbehaftete Forderung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung Berücksichtigung und somit Eingang in den Finanzmitteltest gefunden, die korrespondierende Schuld wurde jedoch nach S. 5 nicht berücksichtigt, erfolgt eine teleologische Reduktion des § 13b Abs. 8 S. 2 1. Alt. ErbStG, so dass eine Verrechnung der wirtschaftlich nicht belastenden Schuld ausnahmsweise zuzulassen ist. Die Erlasse erhalten keine entsprechende Gesetzesauslegung (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 295).
Der Alleingesellschafter A der X-GmbH hat der GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 400.000 EUR gewährt. A möchte T alle GmbH-Anteile unentgeltlich übertragen. Das Darlehen stellt somit eine Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz dar. Als die X-GmbH in eine finanzielle Notlage gerät, erklärt A den Rangrücktritt für seine Darlehensforderung, so dass die Tilgung der Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen der Gesellschaft zu erfolgen hat. Fraglich ist, ob die Darlehensverbindlichkeit das Verwaltungsvermögen mindert.
Lösung:
Die Darlehensverbindlichkeit mindert das Verwaltungsvermögen nicht, weil sie zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung keine wirtschaftliche Belastung darstellt. Eine derartige Verbindlichkeit ist auch nach § 5 Abs. 2a EStG auszubuchen.