Ausgewählte Literaturhinweise:
Bisle, Vorbehaltsnießbrauch an einem Personengesellschaftsanteil, NWB 2017, 65;
Dräger, Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Vorbehaltsnießbrauch, DB 2017, 2768;
Geck, Nachträgliche Umschichtung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge in sog. Altfällen, DStR 2011, 1215;
Graw, Möglichkeiten steuerneutraler Übertragungen bei Personengesellschaften, NWB 2017, 1498; Hübner, Die Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften aus zivilrechtlicher, erbschaft- und einkommensteuerlicher Perspektive, ErbR 2020, 607; Hübner/Friz, Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt? – Anmerkungen zum BFH X R 59/14, DStR 2017, 2353;
Kraft, der Nießbrauch in der Praxis der Unternehmensnachfolgegestaltung, NWB 2017, 2972; Kraft, Finanzverwaltung äußert sich zu Zweifelsfragen in Bezug auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG, NWB 2020, 20; Neugebauer, Fallstricke bei der Übernahme von Mitunternehmeranteilen im Rahmen der zeitlich gestaffelten Unternehmensnachfolge, DER BETRIEB 2019, 1525; Riedel, Gestaltungswege und offene Fragen nach dem neuen BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG; DStR 2020, 13; Risthaus, Ist das Rechtsinstitut der unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen noch praktikabel?, DB 2007, 240;
Risthaus, Begünstigte Versorgungsübergaben gegen Versorgungsleistungen Teil I, DB 2010, 744, Teil II, DB 2010, 803;
Schultes-Schnitzlein/Keese, Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter Familienangehörigen, NWB, 2009, 64;
Schuster, Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, NWB 2011, 1533;
Spiegelberger, Ausweichgestaltungen aufgrund des IV. Rentenerlasses: Die Übertragung von Unternehmensvermögen und Gesellschaftsanteilen, DStR 2010, 1822;
Stiun, Die GmbH & Co. KG in der Nachfolgeplanung von Familienbetrieben, NWB 2017, 3223;
Stiun, Versorgungsleistungen nach dem Jahressteuergesetz 2008, DStR 2008, 273; Vees, Generationennachfolge und Umstrukturierung: Das aktualisierte BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG vom 20.11.2019, DER BETRIEB 2020, 130; Viskorf/Wegener, Endgültiges Ende der Gesamtplanbetrachtung – Neues BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG, ZEV 2020, 85; Wälzholz, Aktuelle Gestaltungsprobleme mit Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, DStR, 2010, 850; Welzer, Steuerfreie Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, NWB 2018, 3451; Werthebach, Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG, DStR 2020, 6.
Ausgewählte Rechtsprechung:
BFH GrS vom 05.07.1990, BStBl II 1990, 847;
BFH GrS vom 12.05.2003, BStBl II 2004, 95;
BFH vom 17.03.2010, BStBl II 2011, 622;
BFH vom 18.08.2010, BStBl II 2011, 633;
BFH vom 15.09.2010, BStBl II 2011, 641;
BFH vom 02.08.2012, BStBl II 2019, 715;
BFH vom 25.02.2014, DStR 2014, 1325;
BFH vom 09.12.2014, BStBl II 2019, 723;
BFH vom 06.05.2015, BStBl II 2015, 821;
BFH vom 12.05.2016, BStBl II 2019, 726;
BFH vom 25.01.2017, BFH/NV 2017, 1077;
BFH vom 20.03.2017, BStBl II 2017, 985;
BFH vom 28.04.2020, BFH/NV 2020, 977;
BFH vom 10.09.2021, BStBl II 2021, 367.
Rz. 801
Ganz allgemein können Vermögensübertragungen in vielfältiger Form vorgenommen werden. Das Spektrum reicht hier von einer vollentgeltlichen Übertragung bis zur unentgeltlichen Übertragung. Dazwischen angesiedelt ist die teilentgeltliche Übertragung (gemischt-freigebige Zuwendung) sowie die Übertragung gegen Versorgungsleistungen. Das Spektrum der Übertragungsmöglichkeiten ist in der nachfolgenden Übersicht grafisch dargestellt.
Rz. 802
Eine Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge ist im Gesetz nicht vorhanden. § 593a BGB trifft zwar eine Regelung zur Betriebsübergabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, setzt dort aber das technische Mittel, mit dem typischerweise die vorweggenommene Erbfolge durchgeführt wird, den Übergabevertrag, voraus. In der zivilrechtlichen Rechtssprechung wird die vorweggenommene Erbfolge teilweise als gemischte Schenkung (BGH vom 23.09.1981, NJW 1982, 43), teilweise als Schenkung unter Auflage (BGH vom 02.10.1981, NJW 1982, 818) verstanden. Charakterisiert ist die vorweggenommene Erbfolge dadurch, dass der Übergeber, meist die Eltern, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge vorweg Vermögen mit der Maßgabe übertragen, dass der Übernehmer, meist ein Abkömmling, die Versorgung des Übergebers ganz oder teilweise sichert oder Leistungen an vom Übergeber bestimmte Personen, im Allgemeinen weitere Abkömmlinge, erbringt (s. auch BFH GrS vom 05.07.1990, BStBl II 1990, 847 unter C.II.1. sowie BFH vom 29.09.2021, BFH/NV 2022, 270, Rz. 22–26). Es handelt sich bei der vorweggenommenen Erbfolge daher um ein – regelmäßig mittels Übergabevertrag – vorgenommenes Geschäft unter Lebenden, bei dem die Intention darin besteht, Vermögen des Übergebers bereits zu Lebzeiten auf einen (potenziellen) Erben ganz oder teilweise zu übertragen, ohne eine äquivalente, kaufmännisch bemessene Gegenleistung zu fordern (dazu auch s. Rn. 17 ff.).
Daraus ergibt sich, dass innerhalb des möglichen Übertragungsspektrums (s. Rn. 801, Abbildung) für eine vorweg...