Rz. 7
Schulden ist der Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sowie drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, mithin Außenverpflichtungen mit Leistungszwang (s. Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 5).
Bei den sonstigen Abzügen handelt es sich nicht um einen bilanzrechtlichen Begriff. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff in § 103 Abs. 1 BewG eingeführt, um auch andere passive Ansätze, wie z. B. Erbbauzinsverpflichtungen, die bilanziell nicht als Schulden ausgewiesen werden, als Abzugsposten zu erfassen (s. Eisele in R/T, § 103 Rz 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 6 m. w. N.).
2.1 Schulden und sonstige Abzüge bei Bilanzierenden
Rz. 8
Bei Bilanzierenden besteht vorbehaltlich der Abweichungen aufgrund der Regelungen in § 103 Abs. 2 und 3 BewG Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und den bewertungsrechtlich zu beachtenden betrieblichen Schulden und sonstigen Abzügen (R B 103.1 Abs. 1 ErbStR). Trotz dieser Anknüpfung an die Steuerbilanz sollen allerdings die rein steuerlichen Ansatzvorschriften (Passivierungsverbote) des § 5 Abs. 2a bis Abs. 4b EStG bewertungsrechtlich in der Vermögensaufstellung nicht zu beachten sein (vgl. R B 11.5 Abs. 3 Satz 2 f. ErbStR; Eisele in R/T, § 103 Rz. 17; Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 12 ff.; a. A. Kreutziger in K/S/S, § 103 BewG Rz. 8). Da § 103 Abs. 1 BewG keinen eigenständigen Begriff der betrieblichen Schulden und sonstigen Abzüge enthält, gelten im Übrigen vorbehaltlich der Regelungen in § 103 Abs. 2 und 3 BewG die gleichen Maßstäbe wie für den Ansatz dem Grunde nach bei der Steuerbilanz, sodass weder eine andere noch eine eigenständige (neue) Entscheidung über die Zugehörigkeit der Schulden und sonstigen Abzüge zum BV zu treffen ist. Es kann an den Bestand in der Steuerbilanz angeknüpft werden.
Es besteht aber keine formalrechtliche Bindung an die Steuerbilanz, sondern nur inhaltlich gleiche Zuordnungskriterien. Fehlerhafte Ansätze dem Grunde nach von vermeintlichem BV oder fehlende Ansätze von BV in der Steuerbilanz sind bewertungsrechtlich zu korrigieren.
Rz. 9
Für die Berücksichtigung der Höhe nach sind hingegen nicht die Buchwerte der Steuerbilanz maßgeblich. Auch wenn § 103 Abs. 1 BewG keine Bewertungsregelung für die Bewertung der Höhe nach enthält, ergibt sich aus dem Verweis in § 109 Abs. 1 und 2 BewG, dass der gemeine Wert (§§ 9, 11 Abs. 2 BewG) maßgeblich ist (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 6). Bei Sachleistungsverpflichtungen ist dies der gemeine Wert des Gegenstandes, auf den die Leistung gerichtet ist. Für Grundstücke kommt dabei nicht der Grundbesitz wert gem. den §§ 176 ff. BewG zur Anwendung (s. R B 103.2 Abs. 5 S. 3 ErbStR).
Rz. 10
Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen und andere Aufwandsrückstellungen sind als reine Innenverpflichtungen nicht als Schulden oder sonstige Abzüge zu berücksichtigen (s. Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 5; einschränkend Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 15).
Rz. 11
Ob passive Rechnungsabgrenzungsposten als sonstige Abzüge i. S. d. § 103 Abs. 1 BewG berücksichtigt werden dürfen, ist umstritten (s. bejahend Eisele in R/T, § 103 Rz. 19 m. w. N.; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 6; Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 17; ablehnend FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017, EFG 2018, 136; Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 21).
2.2 Schulden und sonstige Abzüge bei nicht Bilanzierenden
Rz. 12
Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen kann nicht auf eine der Steuerbilanz vergleichbare ertragssteuerrechtliche Dokumentation des BV zurückgegriffen werden. Die Erfassung und Zuordnung in der Vermögensaufstellung (vgl. dazu R B 109.3 Abs. 4 ErbStR) ist daher gesondert für die Bewertung vorzunehmen. Dabei gelten für die Zuordnung zum Betriebsvermögen die gleichen Kriterien wie bei Bilanzierenden (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 21.1). Auch hier hat die Bewertung zum gemeinen Wert zu erfolgen (§§ 109, 9, 11 Abs. 2 BewG).