Rz. 5

Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten nach § 198 Abs. 1 Satz 2 BewG grds. die aufgrund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften. Dies sind die Wertermittlungsverordnung und die hierzu ergänzenden Regelungen in den Wertermittlungsrichtlinien 2006 (§ 198 Satz 2 BewG); die Wertermittlungsverordnung wurde zum 01.07.2010 durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 19.05.2010, BGBl I 2010, 639) neu gefasst (vgl. dazu Eisele/Schmitt, NBW 2010, 2232). Danach können sämtliche wertbeeinflussenden Umstände bei der Ermittlung des gemeinen Werts berücksichtigt werden. Mit der Ertragswertrichtlinie (EW-RL) vom 12.11.2015 (BAnz AT vom 04.12.2015 B4) hat die ImmoWertV eine weitere Konkretisierung erfahren. Die Richtlinie bietet dem Praktiker eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten für die Anwendung der Öffnungsklausel durch ein Sachverständigengutachten (vgl. dazu Eisele, NBW 2016, 778).

 

Rz. 6

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast (s. a. Rn. 11 und BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2005, 259).

 

Rz. 7

Ob die Öffnungsklausel zu einem günstigeren Ergebnis führt, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es ist deshalb anzuraten, einen Bewertungssachverständigen hinzuzuziehen (dazu Korte, NWB 2009, 1688). Durch eine vereinfachte Berechnung des Verkehrswerts lässt sich feststellen, ob sich die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts unter Berücksichtigung der möglichen Steuerersparnis und der Kosten des Gutachtens lohnt. Dies dürfte insb. dann in Betracht kommen, wenn sich die Nutzungsdauer des Gebäudes wegen nicht behebbarer Baumängel oder Bauschäden (erheblich) verkürzt hat.

 

Rz. 8

Zum Verkehrswertnachweis nach internationalen Bewertungsverfahren vgl. die ausführliche Stellungnahme von Eisele (NWB 2007, 183).

 

Rz. 9

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?