Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 11
Durch § 177 BewG wird i. R.d. Grundbesitzbewertung der gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG als Bewertungsmaßstab festgelegt. Die vorhandenen typisierenden Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke sollen im Ergebnis den gemeinen Wert (annähernd) erreichen. Die Bewertungsfaktoren müssen von daher den zum jeweiligen Bewertungsstichtag geltenden aktuellen Wertverhältnissen entsprechen (§ 157 Abs. 1 BewG). Innerhalb des Sachwertverfahrens soll dies insb. durch den Ansatz von Regelherstellungskosten (RHK) erreicht werden (§ 190 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BewG a. F. i. V. m. Anlage 24 a. F.), die durch Rechtsverordnung ständig aktualisiert werden konnten, was aber bis zum 31.12.2015 lediglich erst einmal – nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) – vorgenommen wurde.
Andere Bewertungsfaktoren wie z. B. die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG und die damit einhergehende Folgewirkung auf die Alterswertminderung (§ 190 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG a. F.) oder die Wertzahl (§ 191 BewG i. V. m. Anlage 25) wurden seit der durch das ErbStRG neu gestalteten Grundbesitzbewertung nicht mehr aktualisiert.
Rz. 12
Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) hatte der Gesetzgeber insb. das Sachwertverfahren i. S. d. BewG an die (außersteuerliche) Verkehrswertermittlung auf der Basis der Immobilienwertermittlungsverordnung und der Sachwertrichtlinie angepasst und somit aktualisiert. Der Umsetzung des § 177 BewG wurde damit Rechnung getragen. Die Neuregelungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Es ergaben sich Änderungen für folgende Bewertungsparameter:
- neue RHK nach Anlage 24 BewG und ständige Aktualisierung durch Indizierung sowie neue Gebäudearten und -standards nach Anlage 24 BewG,
- Alterswertminderung und Mindestgebäudesachwert,
- besonders werthaltige Außenanlagen,
- Wertzahl.
Einzelheiten sind den Beiträgen von Eisele (NWB 2015, 3751) und Ramb (NWB 2016, 2525) zu entnehmen.
Rz. 13
vorläufig frei