Rz. 7
Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG umfasst das BV alle Teile eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören. "Alle Teile eines Gewerbebetriebes" sind grds. alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstigen Abzüge, die nach Maßgabe der ertragsteuerrechtlichen Grundsätze bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören (vgl. R B 95 Abs. 1 Satz 1 ErbStR).
Rz. 8
Auch das Ertragsteuerrecht verwendet den Begriff BV, ohne ihn gesetzlich zu definieren. Nach der Rechtsprechung versteht man unter BV alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, deren Erwerb, Herstellung oder sonstige Zuführung zum Unternehmen aufgrund betrieblicher Veranlassung erfolgte und damit einen betrieblichen Vorgang darstellen (vgl. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 24 m. w. N.). Es muss ein objektiver tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgut und dem Betrieb bestehen, ein rechtlicher Zusammenhang oder eine Widmung als BV allein reichen nicht aus (vgl. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 30 f. m. w. N.).
Rz. 9
Zivilrechtliches Eigentum ist nicht zwingend erforderlich, es gelten die allgemeinen steuerrechtlichen Zurechnungsnormen. Zum BV i. S. d. § 95 BewG gehören daher auch Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen aufgrund wirtschaftlichen Eigentums (z. B. durch Nießbrauchsvorbehalt oder Treuhandvereinbarung) gemäß § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen sind (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 19; Wälzholz in V/S/W, § 95 BewG Rz. 29 m. w. N.).
Rz. 10
BV i. S. d. § 95 BewG umfasst sowohl aktives wie passives BV, notwendiges BV (Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Unternehmens genutzt werden oder zumindest dazu bestimmt sind) wie gewillkürtes BV (Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen und es zu fördern bestimmt oder geeignet sind und dem Unternehmen eindeutig zugeordnet wurden, vgl. BFH vom 22.09.1993, BStBl II 1994, 172) und Sonderbetriebsvermögen (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 95 BewG Rz. 38). Dazu gehören Wirtschaftsgüter aller Art, also sowohl materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter und auch Rechnungsabgrenzungsposten, Wertberichtigungen und Rückstellungen (vgl. Eisele in R/T, § 95 Rz. 2).
Begriff und Umfang des BV sind einheitlich und hängen nicht von der Art der Gewinnermittlung ab (vgl. Fehrenbacher in W/J, § 95 BewG Rz. 38; Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 12).
Für die Ermittlung des Substanzwertes lässt die FinVerw für den Fall, dass Bewertungsstichtag und Bilanzstichtag nicht übereinstimmen, aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Umfang des BV aus der letzten Steuerbilanz abgeleitet werden kann (vgl. R B 11.6 Abs. 2 und 3 ErbStR).