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Gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist Beteiligter, wem der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist. Zurechnen meint die rechtliche Zuordnung des Feststellungsgegenstands zu einer oder mehreren Personen. Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer (vgl. Halaczinsky/Volquardsen, ErbStB 2010, 275). Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch Personen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden können, die selbst nicht an dem stpfl. Erwerb beteiligt sind (FG Münster vom 12.09.2019, EFG 2019, 1965).

 
Praxis-Beispiel

Erbe E erbt von seinem Vater V dessen Anteile an der X-GmbH.

Da dem E die zu bewertenden KapG-Anteile zuzurechnen sind, ist er am Feststellungsverfahren gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG beteiligt (FG Hamburg vom 20.01.2015, EFG 2015, 1000; bestätigt durch BFH vom 27.09.2017, BStBl II 2018, 281).

Beteiligter in diesem Sinne ist auch derjenige, bei dem der Gegenstand der Feststellung i. R. eines weiteren Feststellungsverfahrens, also bei mehrstufigen Feststellungsverfahren, von Bedeutung ist (R B 154 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStR). Auf die Zurechnung nach § 39 AO kommt es bei Grundbesitzwerten nicht an (BFH vom 06.07.2011, BStBl II 2012, 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?