Rz. 16
Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehören die persönlichen Besitzgegenstände wie Uhren oder Schmuck bzw. Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts genutzt werden können (z. B. Mobiltelefon, Notebook). Für letztere greift jedoch möglicherweise die Befreiung der Nr. 1b.
Luxusgegenstände können ebenfalls Hausrat sein, sofern sie ihrer Art nach Haushaltsgegenstände sind und einen gehobenen Wohnstil nicht eindeutig übersteigen.
Rz. 17
Unter die anderen beweglichen körperlichen Gegenstände fallen bspw. Fahrzeuge aller Art (a. A. bzgl. Pkw, s. Erle, ZEV 2016, 240), Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere, ebenso Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern sie nicht bereits als Hausrat anzusehen sind oder unter die Nr. 2 fallen (ausgenommen Münzsammlungen, s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
Rz. 18
Die Befreiung gilt nicht für
- Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum BV gehören (s. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 18 BewG),
- Gegenstände, die nicht endgültig beim Erwerber verbleiben (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses),
- Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
2.1.1 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse I
Rz. 19
Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung ist bei Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 24) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände – die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind – bleiben bei Personen der Steuerklasse I ebenfalls steuerfrei, soweit ihr Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).
2.1.2 Steuerbefreiung bei der Steuerklasse II und III
Rz. 20
Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind, ist bei Personen der Steuerklasse II und III (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 50, 55) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG).
2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen
Rz. 21
Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bislang seitens der Verwaltung nicht geregelt ist die Freibetragsgewährung bei mehreren Erben, die i. R. d. Erbauseinandersetzung grundsätzlich befreiungsfähige Wirtschaftsgüter ungleichmäßig auf einzelne Erwerber aufteilen. Anbieten kann sich alternativ die gezielte Gewährung von Vorausvermächtnissen an die Erben.
Rz. 22
Bei mehreren Erwerben derartiger Gegenstände innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vom selben Schenker/Erblasser erfolgt hinsichtlich der Steuerbefreiung eine Zusammenrechnung aller Erwerbsvorgänge.
Rz. 23
Bezüglich der auf die mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden ist in R E 10.10 Abs. 3 Satz 2 ErbStR geregelt, dass hierbei der eingeschränkte Schuldenabzug nicht eingreift (da nur pauschaler Freibetrag i. R. d. Wertermittlung, s. § 10 Rn. 266).
Rz. 24–27
vorläufig frei
Erblasser E verstirbt und hinterlässt der Tochter als Alleinerbin u. a. Hausrat im Wert von 42.000 EUR sowie ein Motorrad im Wert von 5.000 EUR.
Zusätzlich erhält die Schwester des Verstorbenen als Vermächtnis einen weiteren Pkw im Wert von 5.000 EUR und einen Bauernschrank im Wert von 10.000 EUR.
Die Haushälterin bekommt als Vermächtnis den für die Einkäufe genutzten Pkw im Wert von 3.000 EUR.
Lösung:
2.1.4 Sonderfall der mittelbaren Schenkung und Nießbrauch
Rz. 28
Derzeit nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die mittelbare Schenkung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ebenfalls zur Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ausgehend von der durch ständige BFH-Rechtsprechung untermauerten und von der Finanzverwaltung anerkannten mittelbaren Schenkung von Grundbesitz (s. R E 7.3 Abs. 1 ErbStR, s. § 7 Rn. 159) ist nach h. M. eine solche auch im Bereich der Steuerbefreiungen möglich (s. Kien-Hümbert in M/W, § 13 Rn. 4; Jülicher in T/G/J/G, § 13 Rn. 16; Stein/Tack, ZEV 2013, 180). Hingegen dürfte dies bei Einräumung eines Nießbrauchs zweifelhaft sein.
2.1.5 Gestaltungshinweis
Rz. 29
Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses) als auch für Schenkungen. Sie bietet für vorausschauende Planungen bezüglich einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten Gestaltungsspielräume. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gegenüber der Steuerklasse I höheren Steuersätze der Steuerk...