2.10.1 Allgemeines
Rz. 166
§ 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG beinhaltet eine Steuerbefreiung für diverse gesetzliche Ansprüche. Allen gemeinsam ist, dass nur der persönliche Anspruch des Erwerbers selbst befreit ist; somit nicht eine eventuelle Weitergabe/-vererbung eines bereits festgesetzten Zahlungsanspruchs, einer bereits ausgezahlten Geldsumme oder einer Hingabe an Erfüllungs statt.
Erblasser E hat zu Lebzeiten eine Leistung nach dem Häftlingshilfegesetz i. H. v. 50.000 EUR zugesprochen bekommen, die erst einen Monat nach seinem Ableben überwiesen wurde. Alleinerbe ist der Sohn S, der Nachlass besteht aus Grundbesitz mit einem Steuerwert von 500.000 EUR und dem vorgenannten Leistungsanspruch.
Lösung:
Der Nachlass ist – vorbehaltlich des persönlichen Freibetrags und anderer Befreiungsnormen – i. H. v. 550.000 EUR zu versteuern. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ist auf den Erwerb des S nicht anwendbar.
2.10.2 Lastenausgleichsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7a ErbStG)
Rz. 167
Zielsetzung des Gesetzes über den Lastenausgleich (LAG, neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 845; BGBl I 1995, 248; letzte Änderung durch Art. 211 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) war es, deutschen Staatsangehörigen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner Nachwirkungen Vermögensschäden oder besondere andere Nachteile erlitten hatten, teilweise finanziellen Schadensersatz zu leisten. Lastenausgleich konnte beansprucht werden für Schädigung aufgrund direkter Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z. B. durch Bomben oder andere Waffen), oder für Verluste aufgrund Vertreibung. Weiter waren anerkannte Flüchtling aus der DDR und Spätheimkehrer antragsberechtigt.
2.10.3 Flüchtlingshilfegesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7b ErbStG)
Rz. 168
Begünstigte des FlüHG (in Kraft getreten am 16.05.1971, BGBl I 1971, 681, letzte Änderung durch Art. 6a des Gesetzes vom 21.07.2004, BGBl I 2004, 1742) sind deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatten und vor dem 01.07.1990 in die Bundesrepublik übergesiedelt sind. Möglich waren – bei Vorliegen diverser Voraussetzungen – Einrichtungshilfen sowie laufende Beihilfen zum Lebensunterhalt.
2.10.4 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7c ErbStG)
Rz. 169
Das Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (AKG, in Kraft getreten am 01.01.1958, BGBl I 1958, 1747, letzte Änderung durch Art. 214 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) regelt, welche Ansprüche gegen das Deutsche Reich (grundsätzlich sind alle Ansprüche durch den Krieg erloschen) ausnahmsweise durch den Rechtsnachfolger (Bundesrepublik Deutschland) zu erfüllen sind.
2.10.5 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7d ErbStG)
Rz. 170
Dem NSVerbG (in Kraft getreten zum 01.04.1965, BGBl I 1965, 79, letzte Änderung durch Art. 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12.08.2005, BGBl I 2005, 2354) unterliegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einer gesetzlichen Regelung vorbehaltenen Ansprüche gegen nationalsozialistische Einrichtungen.
2.10.6 Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7e ErbStG)
2.10.6.1 Häftlingshilfegesetz
Rz. 171
Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1993, BGBl I 1993, 838, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) erhalten Personen, die in der DDR oder in den ehemaligen deutschen Ostgebieten aus politischen Gründen rechtsstaatswidrig in Gewahrsam genommen wurden und dabei einen Gesundheitsschaden erlitten haben.
2.10.6.2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Rz. 172
Das StrRehaG (Bekanntmachung vom 17.12.1999, BGBl I 1999, 2664, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1387) erklärt auf Antrag eine strafrechtliche Entscheidung eines DDR-Gerichts aus der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 02.10.1990 für rechtsstaatswidrig und hebt sie auf (Rehabilitierung). Voraussetzung ist, dass diese mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.
2.10.6.3 Bundesvertriebenengesetz
Rz. 173
Das Bundesvertriebenengesetz (i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.08.2007, BGBl I 2007, 1902, zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19.06.2020, BGBl I 2020, 1328) regelt, wer als Vertriebener, Spätaussiedler u. Ä. anzusehen ist und die daraus entstehenden Leistungsansprüche.
2.10.7 Vertriebenenzuwendungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7f ErbStG)
Rz. 174
Mit dem Gesetz über die einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (VertrZuwG vom 30.09.1994, BGBl I 1994, 2635, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22.09.2005, BGBl I 2005, 2809) wurde Vertriebenen (einschließlich Aussiedlern), die nach der Vertreibung bis einschließlich 02.10.1990 in der ehemaligen DDR gewohnt haben, eine einmalige Zuwendung i. H. v. 2.045,17 EUR gewährt. Die Antragsfrist endete am 30.09.1995. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich mit Wirkung ab dem 28.05.2011 aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.05.2011, BGBl I 2011, 920.
2.10.8 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 7g ErbStG)
Rz. 175
Das Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (VWRehaG i. d. F. vom 01.07.1997, letzte Änderung durch Art. 13 des Gesetzes vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2652) hebt auf Antrag die Entscheidung einer DDR-Behörde aus der Zeit vom 08....