Rz. 186

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben.

Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesformulierung – sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Erwerbe unter Lebenden (s. R E 13.5 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Bei Schenkungen dürfte die Zuwendung jedoch überwiegend als Gegenleistung für die Pflege bzw. den Unterhalt anzusehen sein, so dass es sowohl an einer Bereicherung als auch am Bereicherungswillen fehlt. In der weiteren Folge ergibt sich keine Schenkungsteuer-, aber möglicherweise eine Einkommensteuerpflicht. Sofern ein Grundstück die Zuwendung darstellt, wäre eine mögliche Grunderwerbsteuerpflicht (aufgrund der Gegenleistung) zu prüfen.

Steuerbefreit sind grundsätzlich nur die Zuwendungen an den Pflegenden bzw. Unterhaltszahlenden selbst, ausnahmsweise jedoch auch bei einer Zahlung an seine Erben.

Wird die Verpflichtung zur Pflege unter eine aufschiebende Bedingung gestellt (z. B. weil die zu pflegende Person noch nicht pflegebedürftig ist), die Zuwendung jedoch bereits – vorab – erbracht, wird zunächst kein Freibetrag nach der Nr. 9 gewährt. Dieser wird, ebenso wie weitere Gegenleistungen, erst bei Bedingungseintritt gewährt (s. R E 13.5 Abs. 4 ErbStR).

 

Rz. 187

Die Gesetzesbegründung zur Erhöhung des Freibetrags von 5.200 EUR auf 20.000 EUR ab dem 01.01.2009 durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts weist auf die Notwendigkeit und die Verfassungsmäßigkeit einer Obergrenze hin. Damit würden missbräuchliche Ausnutzungen der Befreiung durch Beantragen überhöhter Beträge für meist nur bedingt nachprüfbare Pflege- oder Unterhaltsleistungen auf ein vernünftiges, akzeptables Maß beschränkt.

§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt nicht den Abzug eines Pauschbetrages, sondern die Berücksichtigung eines Freibetrages, wobei die mögliche Steuerbefreiung auf maximal 20.000 EUR begrenzt ist. Liegt der Wert der erbrachten Leistungen unter 20.000 EUR, so ist nur ein Erwerb in dieser Höhe steuerfrei, nicht der darüber hinausgehende Betrag. Der Freibetrag ist erwerberbezogen ausgestaltet, d. h. eine Pflege durch mehrere Personen wäre möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?