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Im Unterschied zur einseitigen letztwilligen Verfügung besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten durch Vertrag seine Vermögensverhältnisse nach dem Tode zu regeln. Der Vertragserbe unterliegt im Unterschied zu dem Angehörigen, der im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Übergebers erhält (Anwendungsfall des § 7 ErbStG), ebenfalls § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall ErbStG (s. Rn. 150 f.). Vertragspartner eines Erbvertrages sind der Erblasser und meistens dessen Ehegatte; auch ein Verlobter, ein Lebenspartner oder Dritte kommen als Vertrags-"Gegner" (so Weidlich in Grüneberg, § 2275 Rn. 3; s. auch Nieder in Münchener Vertragshandbuch Band 6, 7. Aufl., München 2018, Ziff. XVI.31 und Ziff. XVI.32) in Betracht. Neben der Einsetzung als "Vertragserbe" können auf diesem Wege Vermächtnisse oder Auflagen angeordnet werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?