2.13.1 Allgemeines
Rz. 196
1995 wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt. Rechtsgrundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), welches in § 36 die häusliche Pflegehilfe regelt.
Pflegebedürftige haben als Sachleistung Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dies umfasst die Hilfe im täglichen Lebensablauf. Vorausgesetzt, eine solche wird in geeigneter Weise mit einer Pflegeperson selbst sichergestellt, kann anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragt werden (s. § 37 SGB XI). Dessen Auszahlung erfolgt i. d. R. an den Pflegebedürftigen.
Sollte das Pflegegeld oder sonstige Beträge bis zur Höhe des Pflegegeldes im Wege der Schenkung an die Pflegeperson zugewendet werden, ist eine Steuerbefreiung i. S. d. Nr. 9a möglich. Diese gilt für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
2.13.2 Pflegeperson, Pflegebedürftiger und Pflegegeld
Rz. 197
Pflegeperson ist eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt (s. § 19 SGB XI).
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf (s. § 14 SGB XI). Diese wurden bis Ende 2016 – je nach benötigter Pflegezeit – in drei Pflegestufen (I, II oder III) unterteilt (s. § 15 SGB XI). Ab dem Jahr 2017 wurden die Stufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Das anstelle der tatsächlichen Pflegesachleistung (s. § 36 SGB XI) für die Pflegegrade 2 bis 5 ausbezahlte Pflegegeld (s. § 37 SGB XI) beträgt derzeit (Stand 01.07.2021, Monatsbetrag) in Pflegegrad 2 331 EUR, in Pflegegrad 3 572 EUR, in Pflegegrad 4 764 EUR und in Pflegegrad 5 946 EUR.
2.13.3 Pflegegeld aus privaten Versicherungen und Pauschalbeihilfe
Rz. 198
Entsprechend dem Wortlaut der Nr. 9a sind auch weitergegebene Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung (welche nach den Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden) oder sonstige Beihilfepauschalen für häusliche Pflege (wie z. B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften) steuerbefreit.
2.13.4 Steuerbefreiung
Rz. 199
Begrenzt ist die Steuerbefreiung auf die Höhe des jeweils gezahlten Pflegegeldes der Pflegegrade. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Pflegegeldzahlungen unverzüglich weitergeleitet werden. Auch zusammengefasste Zahlungen werden akzeptiert.
Die Weitergabe darf jedoch nicht durch ein entgeltliches Leistungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen begründet sein.
Unberührt hiervon bleibt der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (s. Rn. 186).
Rz. 200–205
vorläufig frei