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Derzeit nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, ob die mittelbare Schenkung von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ebenfalls zur Steuerbefreiung i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Ausgehend von der durch ständige BFH-Rechtsprechung untermauerten und von der Finanzverwaltung anerkannten mittelbaren Schenkung von Grundbesitz (s. R E 7.3 Abs. 1 ErbStR, s. § 7 Rn. 159) ist nach h. M. eine solche auch im Bereich der Steuerbefreiungen möglich (s. Kien-Hümbert in M/W, § 13 Rn. 4; Jülicher in T/G/J/G, § 13 Rn. 16; Stein/Tack, ZEV 2013, 180). Hingegen dürfte dies bei Einräumung eines Nießbrauchs zweifelhaft sein.

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