Rz. 217

Im Steuerrecht entsteht der Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG). Entsprechend ist auch beim Erben (Pflichtteilsbelasteter) beginnend ab diesem Zeitpunkt eine Erbfallverbindlichkeit abzugsfähig.

Für den Erbersatzanspruch gilt grundsätzlich das Gleiche, allerdings wurde mit Inkrafttreten des ErbStRG der Erbersatzanspruch aus der Aufzählung der steuerbaren Erwerbe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gestrichen. Das gesetzliche Festhalten an der Steuerbefreiung der Nr. 11 dürfte vor dem Hintergrund von ggf. noch bestehenden "Altansprüchen" zu erklären sein.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor Geltendmachung auf seinen Pflichtteil, entsteht für ihn aufgrund der vorgenannten Ausführungen kein steuerbarer Tatbestand. Für den damit begünstigten Erben allerdings fällt ein weiterer steuerbarer Erwerb an. Dies würde jedoch zu einer zweimaligen Versteuerung desselben Vermögens führen, da der ursprüngliche Erbfall nur um einen geltend gemachten Pflichtteil gemindert werden kann. Insoweit verhindert die Steuerbefreiung der Nr. 10 eine Doppelbelastung des Erben.

Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte allerdings erst nach der Geltendmachung auf seinen Pflichtteil, greift die Steuerbefreiung nicht. Der damit begünstigte Erbe erhält eine steuerpflichtige Schenkung i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und der Pflichtteilsberechtigte versteuert den Erwerb entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (s. FG München vom 24.08.2005, EFG 2005, 1887). Letzteres gilt auch für den Verzicht gegen Abfindung (s. § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG, Rn. 460).

 

Rz. 218–220

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?