2.17.1 Allgemeines
Rz. 231
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sind – sofern die gesetzlichen Vorgaben des Körperschaftsteuerrechts erfüllt werden – steuerbefreit. Entfallen die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt, wird auch die Erbschaftsteuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wieder rückgängig gemacht.
Eine Pensionskasse ist eine nichtstaatliche Altersversicherungseinrichtung, welche meist von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Sie erhält Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, verwaltet das Vermögen und leistet später daraus Altersrenten.
Eine Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern. Zwar wird im Gegensatz zur Pensionskasse auf die Leistungen kein Rechtsanspruch gewährt, jedoch steht das Trägerunternehmen für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein.
Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, fallen nicht unter § 7 ErbStG und sind daher nicht steuerbar. Die Steuerbefreiung hat somit nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht werden (s. R E 13.7 Abs. 1 ErbStR).
2.17.2 Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer
Rz. 232
Unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 KStG i. V. m. §§ 1–3 KStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit.
Dabei darf das Kassenvermögen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (s. § 6 KStG), andernfalls kommt es insoweit zu einem Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung (Überdotierung).
Diesen Verlust der Steuerbefreiung vollzieht die Finanzverwaltung auch bei der Erbschaftsteuer nach. Die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen sind in dem gleichen Verhältnis partiell steuerpflichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Überdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach einer Zuwendung zu einer Überdotierung und als Folge davon zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht der Pensions- oder Unterstützungskasse kommt (s. R E 13.7 Abs. 2 ErbStR). Es besteht die Möglichkeit, aufgrund einer auflösenden Bedingung bei der Kapitalzuführung die steuerpflichtige Schenkung durch Rückübertragung von überdotiertem Kapital auf das Trägerunternehmen zu vermeiden.
Stichtag für die Prüfung einer Überdotierung ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer.
Rz. 233–235
vorläufig frei