Rz. 6

Für Zwecke der Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer ist grds. nur eine gesonderte Feststellung des erworbenen Feststellungsgegenstands erforderlich. Sie ist u. a. dann vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand durch Erbfolge auf einen Alleinerben übergeht. Der Wert ist gesondert festzustellen und dem Erben allein zuzurechnen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStR). Dasselbe gilt auch im Fall einer Zuwendung durch Vermächtnis. Zusätzlich hat nach Auffassung der FinVerw eine eigenständige gesonderte Feststellung beim Vermächtnisnehmer zu erfolgen (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR; hierzu krit. FG Münster vom 21.06.2018, EFG 2019, 80, s. a. § 154 Rn. 4).

 

Rz. 7

Gesonderte Feststellungen sind gem. § 154 Abs. 1 Satz 2 BewG i. V. m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich vorzunehmen, wenn der Feststellungsgegenstand mehreren Personen zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Feststellungsgegenstand im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mehrere Erben übergeht. Der Wert ist dann gesondert und einheitlich festzustellen und den Miterben jeweils anteilig zuzurechnen. Die Feststellung ist erforderlich, wenn sich durch den Erwerb bei mindestens einem Erben eine materielle Steuerpflicht ergibt (R B 151.2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStR). Auch bei Schenkungen unter Lebenden ist nach § 154 Abs. 1 Satz 2 ErbStG grds. eine gesonderte und einheitliche Feststellung vorzunehmen, da sowohl der Schenker als auch der Beschenkte Feststellungsbeteiligte sind (s. a. § 154 Rn. 6). Das gilt auch bei Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, 13b Abs. 10 ErbStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?