Rz. 13

Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind gem. § 14 ErbStG zusammenzurechnen. Hierzu zählen entsprechend Abs. 4 auch solche Erwerbe, für die eine Steuer nach dem DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Nachdem dies allerdings nur vor dem 01.01.1991 möglich war, dürfte Abs. 4 mit Ablauf des Jahres 2001 keine praktische Anwendung mehr finden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?