Rz. 249
Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den §§ 52 bis 54 AO zu beurteilen (s. Eggers, DStR 2007, 1752).
2.20.3.1 Vorschriften der Abgabenordnung
Rz. 250
§ 54 AO definiert die kirchlichen Zwecke als Tätigkeit, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern (z. B. Erteilung von Unterricht, Zuwendungen zum Bau eines Gotteshauses usw.). Fraglich ist, ob eine Zuwendung an ein Ordensmitglied bei einer Ablieferungspflicht durch dieses auch noch kirchlichen Zwecken dient (s. hierzu auch § 7 Rn. 32).
§ 52 Abs. 1 AO enthält eine allgemeine Definition gemeinnütziger Zwecke, ergänzt durch die beispielhafte Aufzählung in § 52 Abs. 2 AO (z. B. Förderung der Wissenschaft, Religion, Kunst und Kultur etc.).
§ 53 AO definiert mildtätige Zwecke als Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind und deren Bezüge eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerbegünstigten Zwecks gem. § 51 AO sind die Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit einer begünstigten Einrichtung (s. §§ 55–57 AO).
Eine Entscheidung über die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer kann grds. übernommen werden (s. R E 13.8 Abs. 1 ErbStR), eine förmliche Bindungswirkung besteht jedoch nicht.
2.20.3.2 Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Rz. 251
Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind.
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 AO).
Unterhält die begünstigte Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dieser ebenfalls für die Steuerfreiheit einer Zuwendung unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugutekommen, ist die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (s. §§ 64 Abs. 1 i. V. m. 14 AO).
Wird einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewandt, bleiben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für diese und weitere Zuwendungen an die Körperschaft grundsätzlich erhalten. Führt die gemeinnützige Körperschaft den Betrieb fort, ist Voraussetzung, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt (s. R E 13.8 Abs. 2 ErbStR). Fehlt eine solche Verpflichtung voll- oder teilumfänglich, ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Zuwendung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von vornherein mit einer Entnahmebeschränkung der Überschüsse belastet ist (zustimmend s. Kein-Hümbert in Moench/Weinmann zu § 13 ErbStG, Rz. 98).
2.20.3.3 Stiftungen
Rz. 252
In der Diskussion hochaktuell sind derzeit Gestaltungen mit Stiftungen (s. Theuffel-Werhahn, ZEV 2017, 17; Oppel, ZEV 2017, 22). Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe ihres Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Für deren Stiftungserrichtung ist ebenfalls die Steuerbefreiung der Nr. 16b zu gewähren (Einzelheiten zu Stiftungen vgl. auch Anhang 1 zum Stiftungsrecht.
Fraglich ist, ob dies auch für die öffentlich-rechtliche Stiftung gilt. Entsprechend zum BFH-Urteil vom 01.12.2004 (BStBl II 2005, 311) wurde für den öffentlich-rechtlichen Bereich entschieden, dass unentgeltlic...