Rz. 254
Nr. 16c befreit Zuwendungen an ausländische Einrichtungen. Für Erwerbe bis zum 06.11.2015 war Voraussetzung, dass diese in ihrer Art den vorgenannten Institutionen der Buchst. a (s. Rn. 247) und b (s. Rn. 249) vergleichbar sind, der ausländische Staat eine entsprechende Steuerbefreiung gewährte und dies vom BMF förmlich mit Hilfe einer sog. Gegenseitigkeitserklärung festgestellt wurde. Die EU-Kommission hielt diese Gesetzesregelung mit den Grundfreiheiten innerhalb der EU für unvereinbar, da die Gegenseitigkeitsbedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung eine Beschränkung des in Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 40 des EWR-Abkommens verankerten freien Kapitalverkehrs darstellte (vgl. Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2159; vgl. BT-Drs. 18/6094 zum Steueränderungsgesetz 2015).
Mit der Änderung für Erwerbe nach dem 05.11.2015 bzw. für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Erwerbe vor diesem Stichtag werden Zuwendungen an Empfänger, die die vorstehenden steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO verfolgen, nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen nur dann steuerbefreit, wenn sie an einen im Inland nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtigen Zuwendungsempfänger geleistet werden, dieser in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem Staat des EWR oder einem Drittstaat ansässig ist und der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielte. Dies ist der Fall, wenn er – ungeachtet der im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Steuerbegünstigung – nach seiner Satzung o. Ä. und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO verfolgt. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht, ist Voraussetzung, dass inländische natürliche Personen gefördert werden oder dass die Tätigkeit des Erwerbers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (die Praxistauglichkeit der letzteren Regelung wird bereits bezweifelt, s. Herbst, SteuK 2016, 405).
Eine zusätzlich eingeführte Verknüpfung der Steuerbefreiung mit dem Erfordernis der Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung soll sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden im Bedarfsfall Auskünfte von ausländischen Behörden hinsichtlich der dort ansässigen Zuwendungsempfänger erhalten können. Allerdings bleiben in erster Linie der Erblasser/Schenker oder der begünstigte Erwerber verpflichtet, die für die Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
Damit gelten EU-konform dieselben Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiung von Zuwendungen an in- und ausländische Zuwendungsempfänger. Dies gilt auch für das rückwirkende Entfallen der Steuerbefreiung innerhalb der Zehnjahresfrist (s. Rn. 253). Ausgenommen sind jedoch weiterhin beispielswiese Erwerbe durch einen Zuwendungsempfänger, dessen Ansässigkeitsstaat keine Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet (wie bei vielen Drittstaaten außerhalb der EU).
Rz. 255–260
vorläufig frei