2.22.1 Parteien
Rz. 271
Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteien-G, letzte Änderung BGBl I 2015, 2563) bzw. deren Gebietsverbände zur freien Verwendung oder mit bloßem Verwendungswunsch sind nach Buchst. a der Nr. 18 steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfalles erfolgt.
Schädlich sind jedoch Zuwendungen an einzelne Mitglieder einer politischen Partei (bezüglich Mitgliedsbeiträge s. § 18 ErbStG), ausgenommen die Zuwendung erfolgt unter der Auflage, diese an die Partei weiterzuleiten. Aus Vereinfachungsgründen wird dies als gegeben angesehen, sofern der Betrag dann seitens der Partei im Rechenschaftsbericht ausgewiesen wird (s. ErbSt-Kartei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Karte 7 zu § 13 ErbStG).
Zuwendungen an steuerlich selbständige Fördervereinigungen sind nicht begünstigt. Seit dem 29.07.2017 ist weitere gesetzliche Voraussetzung, dass die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.
2.22.2 Wählervereinigungen
Rz. 272
Die Befreiung gilt dank des BVerfG-Beschlusses vom 17.04.2008, (UVR 2008, 233) auch für unabhängige Wählervereinigungen und deren Dachverbände. Mit dem vorgenannten Beschluss wurde die bis zum 31.12.2008 geltende auf politische Parteien beschränkte Steuerbefreiung ausgedehnt.
Der Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts im neuen Buchst. b ab 01.01.2009 in Anlehnung an die Regelung in § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG umgesetzt.
Zuwendungen an Vereine ohne Parteicharakter sind steuerfrei, wenn
- der Vereinszweck einer politischen Willensbildung ausschließlich auf die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen gerichtet ist und
- der Verein auf den drei Ebenen bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen hat oder der zuständigen Wahlbehörde bzw. den zuständigen Wahlorganen seine Teilnahme an der jeweils nächsten Wahl bereits im Vorgriff – formlos – angezeigt hat.
Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Verein an der nächsten Wahl nach der steuerbefreiten Zuwendung nicht teilnimmt, es sei denn, er hat sich ernsthaft um eine Teilnahme bemüht. Zu Letzterem führt die Gesetzesbegründung aus, dass hierbei objektive Gründe ausschlaggebend sind, wie z. B. trotz ernsthafter Bemühungen eine nicht ausreichende Anzahl von Unterschriften zur Einreichung eines Wahlvorschlags.
Über den BVerfG-Beschluss hinausgehende Rechtsprechung ist (noch) nicht vorhanden, daher kann für die Anwendung der neuen Steuerbefreiung auf die entsprechende Kommentierung zum § 34g Satz 1 Nr. 2 EStG verwiesen werden (z. B. Brandl in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG-Kommentar, § 34g EStG Rn. 19 bis 22).
Europarechtliche Bedenken (s. Rn. 11) bestehen aufgrund des klaren Bezugs zum deutschen inländischen Parteiengesetz lt. einer angeblichen Aussage der EU-Kommission vom 20.04.2012 (keine Fundstelle) nicht.
Rz. 273–274
vorläufig frei