Am folgenden Stammbaum soll die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser EL bestimmt werden. Vorverstorben sind die Ehefrau und die Mutter des EL:
Lösung:
Nachdem die Ehefrau des Erblassers vorverstorben ist, kommt nur das Verwandtenerbrecht in Betracht. Danach sind Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des EL: K1–K4. Gem. § 1930 BGB scheiden sowohl der Vater als auch der Bruder als Erben der zweiten Ordnung aus. Nachdem auch K4 vorverstorben ist und er keine Kinder hinterlässt, erben die "lebenden Stämme" K1–K3 gem. § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen, d. h. zu je 1/3. Für K1, der seine Abkömmlinge E1 und U1 gem. § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge ausschließt, gilt diese Quote unmittelbar. Anstelle des K2 treten seine Kinder E2 und E3 wiederum zu gleichen Teilen, d. h. zu je 1/6 die Erbfolge nach EL an (s. § 1924 Abs. 3 BGB). Diese Quote kommt auch E5 zu, während sich U2 und U3 die 1/6-Quote von E4 teilen, also je 1/12 beanspruchen können. Der nach den §§ 2353, 2357 BGB zu erteilende Erbschein sieht wie folgt aus: EL wird von K1 zu 1/3, von E2, E3 und E5 zu je 1/6 und von U2 und U3 zu je 1/12 beerbt. K1, E2, E3, E5, U2 und U3 bilden eine Erbengemeinschaft.
Der korrigierte – rechtliche – Stammbaum sieht wie folgt aus: