Rz. 152

Wie so häufig, hat der Gesetzgeber im 5. Buch des BGB dem Zweipersonenverhältnis (hier: Erblasser und Alleinerbe) den (Regelungs-)Vorrang eingeräumt. Anders als im Schuldrecht nimmt aber das erbrechtliche Mehrpersonenverhältnis – die Miterben(-gemeinschaft) – kein Schattendasein ein. Sie ist in den §§ 20322057 BGB geregelt.

 

Rz. 153

Bei mehreren Miterben liegt nach den §§ 2032 ff. BGB eine Gesamthandsgemeinschaft vor. Der entscheidende Unterschied zum sonstigen Recht der Gesamthandsgemeinschaft liegt in der erbrechtlichen "Geburtsstunde" der Miterbengemeinschaft durch den Tod des Erblassers, die insoweit als Zufallsgemeinschaft charakterisiert werden kann. Wiederum anders als bei den Personengesellschaften (inkl. der OHG und KG) besteht ihre Hauptaufgabe darin, den ungeteilten Nachlass nur bis zu seiner Abwicklung am Rechtsverkehr teilhaben zu lassen. Mit der Auseinandersetzung, auf deren sofortige Durchführung jeder Erbe einen Anspruch hat (s. § 2042 BGB), ist ihre Aufgabe erfüllt.

Es handelt sich bei der Miterbengemeinschaft um eine Zwischenherrschaft – bezogen auf den Nachlass –, die sich allerdings in der Praxis nicht selten einer (unerwünscht) langen Lebensdauer erfreut.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?