Rz. 155

Zusätzlich spielt die erbrechtliche Subsumtion in der Beurteilung des Erbanfalles des einzelnen Miterben eine wichtige Rolle. Die Unterscheidung ist insbesondere für das Einkommensteuerrecht und für das Erbschaftsteuerrecht von großer Bedeutung.

In der Einzelzuwendung seitens des Erblassers kann einmal ein Vorausvermächtnis und ein anderes Mal eine Teilungsanordnung angenommen werden (s. Rn. 133 f.).

 
Praxis-Beispiel

A und B sind Miterben zu je 50 %. Zum Nachlass gehören zwei gleichwertige Betriebe (je 1 Mio. EUR Verkehrswert) und ein Aktienpaket im Wert von 100 TEUR. Das Testament sieht vor, dass jeder der Erben einen Betrieb erhalten soll und A zusätzlich das Aktienpaket, wofür er an B 50 TEUR zu zahlen hat.

Lösung:

Rein gesetzestechnisch ist der Unterschied einfach:

Beim Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB) erhält der Erbe zusätzlich zu seinem Erbteil einen Vermögensvorteil vom Erblasser; bei der Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) nimmt der Erblasser Einfluss auf die Aufteilung des Nachlassvermögens.

In der Auslegungspraxis hat sich nachfolgendes Kriterium als nützlich erwiesen: Nur, wenn einer der Erben einen zusätzlichen Zuwendungsgegenstand (Aktienpaket) ohne Anrechnung auf die Quote erhält, liegt ein Vorausvermächtnis (s. § 2150 BGB) vor. Andererseits wird bei interner Ausgleichverpflichtung (vorliegender Fall) nur eine Teilungsanordnung angenommen.

 

Rz. 156

Heute bereiten vor allem die Fragen der Auseinandersetzung von Steuerfunktionseinheiten Schwierigkeiten, wenn sie in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regelungen gelöst werden (müssen). Das Einkommensteuerrecht (exakt: die Rechtsprechung des BFH) hat in der Folge das zivilrechtliche Institut der Miterbengemeinschaft maßgeblich beeinflusst.

Hinweis: Im Unterschied zur Altfassung der Steuervergünstigung bei Betriebsübertragungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG a. F.) spielt die Unterscheidung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung nach neuem Recht (§ 13a Abs. 5 ErbStG n. F.) keine Rolle mehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?