Rz. 198

Die aktuelle Rspr. des IV. Senats (DStR 2017, 1381 und 1376) unterscheidet zwischen einer echten Realteilung (Auflösung der MU = Aufgabe des Gewerbetriebs) und einer unechten Realteilung, bei der ein Mitunternehmer Teile des Gesellschaftsvermögens bei Fortbestehen der alten MU mitnimmt und somit seinen Mitunternehmeranteil aufgibt. Der frühere Unterschied zur Verwaltungsauffassung lag darin, dass die Rspr. diese Grundsätze auch gelten lässt, wenn dabei Einzel-WG übertragen werden (zuletzt BFH vom 16.03.2017, DStR 2017, 1424), während die Verwaltung (Abschn. II des BMF-Schreibens vom 20.12.2016, BStBl I 2017, 36) dies zunächst nur annahm, wenn der ausscheidende Gesellschafter Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile erhält (s. auch Wacker in Schmidt, EStG 2019, § 16 Rz. 536 (4)).

Nunmehr hat die Verwaltung im BMF-Schreiben vom 19.12.2018 (BStBl I 2019, 6) dazu umfassend Stellung genommen. Die wichtigsten (und hier einschlägigen) Aussagen lauten:

  • Nach Tz. 2 (BStBl I 2019, 6) ist die unechte Realteilung wie die echte Realteilung zu behandeln. In beiden Fällen gilt die Buchwertfortführung.
  • Dabei genügt es, dass der Realteiler nur Einzel-WG erhält. Hingegen liegt keine Realteilung vor, wenn der Mitunternehmer seine Einzel-WG komplett ins PV überführt oder – im Falle der Anwachsung – Geld erhält (Tz. 3).
  • Die Realteilungsgegenstände müssen nicht bei allen Realteilern wesentliche Betriebsgrundlagen sein (Tz. 8).
  • Nach Tz. 8 ist die Zahlung eines sog. Spitzenausgleichs unschädlich; dieser stellt aber insoweit einen entgeltlichen Veräußerungstatbestand dar (Tz. 16 ff.).
  • Nach Tz. 10 realisiert bei Übertragung der Teilungsmassen ins PV nur der Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 2 EStG – und nicht etwa die Personengesellschaft.
  • § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG (keine begünstigte Realteilung) liegt bei Übertragung in Kapitalgesellschaften vor.
  • Die übertragenen Einzel-WG sind auch dann begünstigt, wenn sie nicht auf einen bestehenden Betrieb übertragen werden, sondern wenn mit der Übertragung ein neuer Betrieb entsteht (Tz. 12). Dies gilt jedoch nicht, wenn diese WG in das Gesamthandsvermögen einer anderen MU übertragen werden (s. hierzu sehr kritisch Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz. 546 – Stellungnahme –).
 

Rz. 200–209

vorläufig frei

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