Rz. 4

Feststellungsbeteiligter ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch derjenige, der eine Steuer schuldet und für dessen Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerschuldner immer an den Feststellungsverfahren beteiligt ist, die seine Steuerfestsetzung unmittelbar oder mittelbar betreffen (vgl. BT-Drs. 17/5125). Dabei ist nicht auf einen tatsächlich stpfl. Erwerb abzustellen, sondern lediglich darauf, ob der Beteiligte die Erbschaftsteuer im Falle eines Erwerbs schulden würde. Bei Erwerben v.T.w. sind folglich nach § 20 Abs. 1 ErbStG grds. die Erben und andere Bedachte, wie bspw. Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte, Schuldner der Erbschaftsteuer.

 
Praxis-Beispiel

E erwirbt als Alleinerbe von A ein Grundstück v.T.w. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStG.

Der Grundbesitzwert des Grundstücks ist gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. E ist gem. § 20 ErbStG Schuldner der Erbschaftsteuer und damit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auch Beteiligter. Zudem ist ihm der Besteuerungsgegenstand zuzurechnen, sodass er auch Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ist.

Str. ist, ob im Fall von Vermächtnissen auch der Erbe Steuerschuldner ist, da der Vermächtnisnehmer lediglich einen Geldanspruch erwirbt (ablehnend FG Münster vom 11.10.2018, EFG 2019, 195 – Rev. beim BFH anhängig).

Bei grunderwerbsteuerlichen Vorgängen sind Steuerschuldner gem. § 13 GrEStG regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen.

 

Rz. 5

Bei Schenkungen unter Lebenden sind Erwerber und Schenker gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Gesamtschuldner der Schenkungsteuer (vgl. Eisele, NWB 2015, 3752). Demnach ist sowohl der Schenker als auch der Beschenkte am Feststellungsverfahren beteiligt. Folglich hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu erfolgen (R B 154 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 ErbStR; s. Rn. 6).

 
Praxis-Beispiel

E erwirbt von A ein Grundstück im Wege der Schenkung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. § 7 ErbStG. Die Schenkungsteuer wird von E getragen.

E und A sind gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Gesamtschuldner der Schenkungsteuer und damit beide Beteiligte i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?