Rz. 14

Ist bei einem Erbfall oder bei einer Schenkung zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung kein inländischer Erblasser oder Schenker vorhanden, greift die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein. Dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen (d. h. nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Erwerbers bzw. bei Zweckzuwendungen nach den Verhältnissen des Beschwerten zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Sind bei einem Erbfall mehrere inländische Erwerber aus unterschiedlichen FA-Bezirken beteiligt (z. B. eine Erbengemeinschaft), ist das FA zuständig, das sich zuerst mit dem Erbfall befasst hat. Um hier Differenzen zwischen den einzelnen Bundesländern aufgrund der Steuerertragshoheit der Länder zu vermeiden, kann die FinVerw mit Zustimmung des Steuerpflichtigen jedoch auch eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen (§ 27 AO).

 

Rz. 15–16

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?