Rz. 14

Fällt bei Personen der Stkl. I von Todes wegen Vermögen an, das innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb bereits von Personen der Stkl. I erworben wurde und für das eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich die für den erneuten Erwerb festzusetzende Steuer (s. § 27 Rn. 1 ff.). Hierzu zählen entsprechend Abs. 5 auch solche Erwerbe von Personen der Stkl. I, für die eine Steuer nach DDR-Erbschaftsteuerrecht erhoben wurde. Die Vorschrift dürfte durch Zeitablauf allerdings ebenfalls gegenstandslos sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?