Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 26
Die Übertragung eines ganzen Gewerbebetriebes ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt. Die Begriffe Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen (R E 13b.5 Abs. 2 S. 2 ErbStR). Erfasst sind damit alle Teile eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, ebenso das der Ausübung eines freien Berufs nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dienende Vermögen. Die Übertragung eines Gewerbebetriebes ist nur unter der Voraussetzung gegeben, wenn alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter unter Aufrechterhaltung des Geschäfts in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die wesentlichen Betriebsgrundlage aus der funktionalen und der quantitativen Betrachtungsweise zusammensetzt. Unter den funktionalen Aspekten ist ein Wirtschaftsgut dann wesentlich, wenn es für die Fortführung des Gewerbebetriebes unentbehrlich ist. Ob ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage nach quantitativen Kriterien darstellt, hängt allein von seinen stillen Reserven (Hauptfall: betriebliche Grundstücke) ab (vgl. Stephany in BeckOK, EStG § 14 Rz. 38 ff.). Die Einbeziehung von Grundstücken in den Kreis des privilegierten Elementarvermögens vollzieht sich gem. R E 13b.5 Abs. 2 ErbStR anhand des BewG, konkret gem. § 99 BewG bzw. gem. § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG. Es muss also Betriebsvermögen beim Erblasser bzw. Schenker vorliegen und in dieser Form unverändert auf den Erwerber übergehen. (R E 13.b Abs. 1 S. 1 ErbStR). Schädlich ist somit die Übertragung eines Einzelunternehmens, wenn eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wird (FG Münster vom 31.07.2003, EFG 2003, 1636).
Rz. 27
Es besteht in dem Punkt Einigkeit, dass funktional wesentliche Betriebsgrundlagen immer mit übertragen werden müssen (vgl. R E 13b.5 Absatz 3 S. 8 ErbStR). Das Unentbehrlichkeitsdogma wurde etwas aufgeweicht und ist bereits dann gegeben, wenn die Ersatzbeschaffung des streitigen WG nicht sofort erfolgen kann. Somit gehören – in pauschaler Beurteilung – Maschinen, Betriebsvorrichtungen sowie allgemein das Anlagevermögen inkl. immaterieller WG wie der (hauptsächliche) Kundenstamm, Fertigungstechniken hierzu, während das Umlaufvermögen eher nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt.
Rz. 28
Für den gewerblichen Bereich fehlt ein ausdrückliches (quantifizierendes) BFH-Urteil, das entsprechend der 10 %-Vorgabe zur Praxisveräußerung eine (Un-)Schädlichkeitsgrenze für das weitere Engagement festlegt. Es wird jedoch allgemein als unschädlich angesehen, wenn der Überträger sodann einen andersartigen Gewerbebetrieb (andere Kundschaft, anderer örtlicher Wirkungskreis) unterhält.