Rz. 17

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft das FA zuständig, das für die Bearbeitung des die Erbengemeinschaft überhaupt erst begründenden Erwerbs zuständig ist oder wäre. Dabei wird aus Zweckmäßigkeitsgründen das FA mit der Aufgabe betraut, welches sowieso schon über Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Erwerb der Erbengemeinschaft verfügt.

Der typische Fall eines solchen Erwerbs ist, wenn einer oder mehrere Miterben i. R.d. Erbauseinandersetzung zu Lasten der anderen Miterben mehr erhalten, als es der jeweiligen Erbquote entspricht. Darin kann ein weiterer steuerbarer Erwerb liegen, für den der Abs. 3 eine eigene Zuständigkeitsregelung beinhaltet (s. Zauner/Berg, ZEV 2009, 63).

 

Rz. 18

Überlässt bei einer nur aus zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft einer dem anderen Erben i. R.d. Erbauseinandersetzung mehr als seine Erbquote (Schenkung an den Miterben), ist nach Satz 2 die Zuständigkeitsregelung des Satzes 1 ebenfalls anzuwenden.

Für den Fall, dass ein Miterbe Vermögen auf einen unbeteiligten Dritten überträgt, greift jedoch nicht § 35 Abs. 3 ErbStG, sondern der Grundfall des Abs. 1 ein.

 

Rz. 19–24

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?