Durch ein testamentarisches Rentenvermächtnis soll ein Ehepaar (Ehefrau = 50 Jahre; Ehemann = 58 Jahre) eine gemeinsame Rente mit einem Jahreswert von 20.000 EUR ab dem Jahr 2021 beziehen.
Variante 1: Die Rente soll mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlöschen.
Variante 2: Die Rente soll mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlöschen.
Lösung:
Allgemeines: Eine Rente, die lebenslänglich läuft, ist eine Leibrente. Hier wird die Leibrente – je zur Hälfte (§ 3 BewG i. V. m. III/1.2.6 Kapitalisierungserlass vom 10.10.2010, BStBl I 2010, 810) – durch ein testamentarisches Vermächtnis eingeräumt. Diese muss für den Vermögensanfall der Vermächtnisnehmer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. ErbStG) bewertet werden; das Wahlrecht zur Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG ist dabei zu beachten. Auch für den Ansatz der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei den/dem Erben ist der Kapitalwert zu ermitteln.
Variante 1: Die Bewertung einer Leibrente erfolgt nach § 14 Abs. 1 BewG mit ihrem Kapitalwert. Er berechnet sich nach der Formel:
Jahreswert × Vervielfältiger (Kapitalisierungsfaktor) = Kapitalwert
Hängt die Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt (§ 14 Abs. 3, 1. Alt. BewG). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2020 (BStBl I 2020, 1048) ergibt sich für den Ehemann ein Vervielfältiger von 13,342 und für die Ehefrau ein Vervielfältiger von 15,734:
Jahreswert |
20.000 EUR |
Vervielfältiger |
15,734 |
Kapitalwert |
314.680 EUR |
Variante 2
Hängt die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt (§ 14 Abs. 3, 2. Alt. BewG):
Jahreswert |
20.000 EUR |
Vervielfältiger |
13,342 |
Kapitalwert |
266.840 EUR |