Rz. 13

Kreditanstalten des öffentlichen Rechts sind Unternehmen der öffentlichen Hand, die zur Kreditgewährung betrieben werden. Darunter fallen insb. die Girozentralen, öffentlichen Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Leihanstalten (vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 10; Wälzholz in V/S/W, § 97 BewG Rz. 9). Sie sind als Gewerbebetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig (§§ 4 Abs. 2 KStG, 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, 2 Abs. 1 GewStDV).

Da an Kreditanstalten des öffentlichen Rechts keine unentgeltlich übertragbaren Anteilsrechte bestehen, besteht kein Bedarf für ihre Bewertung (vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 10; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 41).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?