Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 23
Beim Nießbrauch (bzw. Wohnrecht) ist für die Frage, wer Abschreibungen in Anspruch nehmen kann, u. a. zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch zu unterscheiden. Einzelheiten zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – insb., wer welche AfA-Berechtigung hat – klärt das BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184; ertragsteuerlicher Nießbraucherlass). Insb. beim Vorbehaltsnießbrauch darf der Vorbehaltsnießbraucher die AfA für das Gebäude wie zuvor als Eigentümer in Anspruch nehmen (BFH vom 28.07.1981, BStBl II 1982, 380; BFH vom 24.09.1985, BStBl II 1986, 12 und BFH vom 30.01.1995, BStBl II 1995, 281).
Die ertragsteuerrechtlichen Gebäudeabschreibungen (auch Sonderabschreibungen) sind jedoch bei Ermittlung des Jahreswerts i. S. d. § 15 BewG nach h. M. nicht zu berücksichtigen (FG Nürnberg vom 05.03.2015, 4 K 410/13, ZEV 2015, 492; Schur/Schur, ZEV 2020, 317 und Eisele in R/T, BewG, § 15 Rn. 9). Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Abschreibungen den Wertverzehr des Gebäudes abbilden und demnach beim (neuen) Eigentümer und nicht beim Nießbraucher zu erfassen sind. Dieser Ansicht kann u. E. gefolgt werden.
Rz. 24
Erhaltungsaufwendungen sind vom Nießbraucher zu tragen (§ 1041 BGB). Sie mindern demzufolge den Reinertrag des Nießbrauchs und sind deshalb auch i. R.d. Jahreswertberechnung zu berücksichtigen. In Anlehnung an § 15 Abs. 3 BewG ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt wird (Zukunftsschätzung). Dabei kann nach Auffassung des BFH vom Durchschnitt in den drei Jahren vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ausgegangen werden (s. Rn. 15). Wurden in diesen Jahren übliche (kleinere) Erhaltungsaufwendungen getätigt, mindern sie entsprechen den Jahreswert. In den Fällen, in denen es jedoch in den letzten drei Jahren
- keine Erhaltungsaufwendungen gab,
- solche zurückgestellt wurden oder
- es zu größeren Erhaltungsaufwendungen kam (z. B. durch "Reparaturstau"),
sind u. E. durchschnittliche Erhaltungsaufwendungen zu berücksichtigen. Fraglich ist alleine, mit welchem Betrag. Orientieren könnte man sich u. E. an einem prozentualen Verhältnis zur Miete (in den Fällen a) und b)) oder an der Verteilung, die nach § 82b EStDV vorgenommen wurde (Fall c)).
Rz. 25
vorläufig frei