Rz. 23
Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG die Steuerschuldner. Da der überlebende Ehegatte nach § 1487 BGB das Gesamtgut alleine verwaltet, wird sich die Finanzverwaltung zur Begleichung der Steuerschuld in erster Linie an den überlebenden Ehegatten wenden. Er ist auch zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach § 31 Abs. 3 ErbStG verpflichtet (s. Esskandari/Winter in Lippross/Seibel, § 20 Rn. 23).
Rz. 24
Dieselbe Regelung soll für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gelten. D.h. auch hier muss durch einen güterrechtlichen Vertrag gem. § 7 LPartG i. V. m. §§ 1415ff. BGB der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt werden. Der Lebenspartnerschaftsvertrag ist das Pendant zum Ehevertrag des § 1408 BGB (s. Brudermüller in Palandt, 77. Aufl. 2018, LPartG, § 7 Rn. 1). Zudem muss nach § 9 Abs. 7 LPartG eine Annahme des Kindes des Lebenspartners erfolgen und die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 7 LPartG i. V. m. §§ 1483ff. BGB vereinbart werden. Das angenommene Kind erlangt dadurch die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes. Wird die Gütergemeinschaft beim Tode eines Lebenspartners mit gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, sollen erbschaftsteuerrechtlich die gleichen Rechtsfolgen wie bei der fortgesetzten ehelichen Gütergemeinschaft eintreten (s. BT-Drs. 16/7918 bes. Teil zu Nr. 3). Nach § 31 Abs. 3 ErbStG kann das Finanzamt auch nur vom überlebenden Lebenspartner die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verlangen.
Rz. 25
Sofern ein Abkömmling verstirbt, unterliegt der Vermögenszuwachs der anderen Abkömmlinge – oder sofern solche nicht vorhanden sind – des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners der Erbschaftsteuer (für Ehegattenregelung s. Geck in K/E, § 20 Rn. 14; s. Eisele, NWB 2007, 4701, 4707; s. Halaczinsky, UVR 2008, 21, 22).