Rz. 61

Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands der Ehe der wirtschaftlichen Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen und daher im Zivilrecht als sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen keine Schenkung i. S. d. §§ 516ff. BGB darstellen (dazu s. § 7 Rn. 461).

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eröffnet im Steuerrecht jedoch die sachliche Steuerbefreiung für ein von den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartnern selbst genutztes Wohnobjekt. Steuerbefreit sind schenkweise Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem anderen das Eigentum an

  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus (dies gilt auch, wenn mehrere Wohnungen selbst genutzt werden) oder an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung
  • ganz oder teilweise verschafft oder den anderen Ehegatten von einer Verpflichtung, die in Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung eines solchen Objekts eingegangen wurde, ganz oder teilweise freistellt oder
  • der Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Objekt ganz oder teilweise trägt, das den Ehegatten gemeinsam oder dem anderen Ehegatten gehört,

als Erwerb eines sog. Familienheims.

 

Rz. 62

Das FG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim im Zweifel wörtlich eng auszulegen ist (Beschluss vom 11.03.2016, EFG 2016, 924). Dem hat sich der BFH zwischenzeitlich angeschlossen (s. BFH vom 29.11.2017, BStBl II 2018, 362 und BFH vom 23.05.2019, BStBl II 2019, 678). Davon unabhängig besteht – sollte doch Steuer für den Erwerb eines selbstgenutzten Familienheims anfallen – eine Steuerstundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG, vgl. auch die Ausführungen von Raßfeld-Wilske (s. § 28 Rn. 56).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?