Rz. 463
Aus der Reduktion des subjektiven Tatbestandes auf den Willen zur Unentgeltlichkeit folgt, dass die Motivationslage des Zuwendenden für die Beurteilung einer Zuwendung als "freigebig" irrelevant ist (BFH vom 05.02.2003, BFH/NV 2004, 320). Dies hat zur Folge, dass unentgeltliche Zuwendungen an Geschäftspartner, die der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden dienen, grundsätzlich § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterfallen können. Dies hätte allerdings zur Folge, dass Zuwendungen zwischen Geschäftspartnern, die typischerweise die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden zum Zweck haben, schenkungsteuerpflichtig wären. Zu denken ist hierbei etwa an Werbegeschenke, Kulanzleistungen, Schmiergeldzahlungen oder Jubiläumszuwendungen an Arbeitnehmer. Dass eine derartige Beurteilung nicht sachgerecht ist, wurde auch vom BFH gesehen. Er hat daher mit Urteil vom 29.10.1997 (BStBl II 1997, 832) seine Rechtsprechung zum subjektiven Tatbestand für den Bereich von Zuwendungen im Geschäftsleben modifiziert. Zwar knüpft er zunächst weiterhin an seiner Rechtsprechungslinie, insbesondere an das Urteil vom 02.03.1994 (BStBl II 1994, 366), an und verlangt in subjektiver Hinsicht für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung lediglich den Willen zur Unentgeltlichkeit, der auch bei Zuwendungen im Bereich des Geschäftslebens vorliege. Dies wird jedoch in der Folge dahingehend eingeschränkt, dass bei subjektiver Verfolgung geschäftlicher Interessen das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit verdrängt sein könne, wenn trotz Kenntnis der Unentgeltlichkeit der Zuwendung die Bereicherung des Bedachten der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diene, also objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet sei. Die Darlegungslast treffe insoweit den Zuwendenden.
Rz. 464
Die Begründung des BFH ist indessen dogmatisch schwierig einzuordnen und nachzuvollziehen (ebenso Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. R 89; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 116). So scheint hierin eher das versteckte Eingeständnis zu liegen, dass die Reduktion des subjektiven Tatbestands auf den Willen zur Unentgeltlichkeit im Ergebnis nicht in allen Bereichen durchzuhalten ist (ebenso Mäscher, DStR 2015, 193, 196). Insoweit zeigt Mößlang (UVR 1998, 13) auf, dass die Entstehung der Schenkungsteuer – zumindest in bestimmten Bereichen – auch davon abhängig ist, welche Motive mit der Zuwendung verfolgt werden, nämlich ob der Zuwendende die Bereicherung des Empfängers oder vielmehr die Förderung seines eigenen Geschäftserfolges im Auge hat. Aus Sicht der Praxis ist das Urteil des BFH – unabhängig seiner dogmatischen Einordnung – zu begrüßen. Erfreulich wäre, wenn sich der BFH auch im Bereich der unbenannten ehebedingten Zuwendungen zu einer ähnlichen Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung durchringen könnte. Weitere Einzelheiten zu Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben s. Rn. 570 ff.
Rz. 465–466
vorläufig frei